Zur Wirkung eines nicht unterschriebenen Haftantrags

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In der Entscheidung vom 28.10.2010 - V ZB 210/10 - entschied der BGH zwei wichtige Fragen zum Verfahrensrecht in Haftsachen.

  1. Ein nicht unterschriebener verfahrensleitender Antrag (hier: Antrag auf Freiheitsentziehung) ist wirksam, wenn sich aus anderen Umständen eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für den Urheber des Antrags und dessen Willen ergibt, den Antrag in den Rechtsverkehr zu bringen.
  2. Zur Frage der verspäteten Belehrung nach Art. 36 Abs. 1 b WÜK reicht es aus, dass die Belehrung anlässlich der Haftaufnahme erfolgt.

Darüber hinaus spielte § 14 Abs. 3 AsylVfG eine Rolle:
Wird ein aus der Haft heraus gestellter Asylantrag nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Antrags bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet abgelehnt, kommt eine Anordnung oder Fortdauer der Abschiebungshaft auf der Grundlage des Haftgrundes der unerlaubten Einreise (§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) nicht in Betracht.

Präzisiert hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zum notwendigen Inhalt eines Haftantrages. Angaben zur Zustimmung der Ausweisungsverfügung und dagegen eingelegte Rechmittel gehören nach Auffassung des Gerichts nicht zu den nach § 417 Abs. 2 erforderlichen Angaben. Ob dem so zuzustimmen ist, muss bezweifelt werden. Nach Auffassung des Gerichts gehört auch die Darlegung der Erforderlichkeit der Haft im Anschluss an die Strafhaft nicht zum Inhalt eines Haftantrages. Letzter Gesichtspunkt sei keine Frage der Zulässigkeit des Haftantrages, sondern eine Frage der Reichweite der Aufklärungspflicht nach § 26 FamFG, so der Bundesgerichtshof. Der Bundesgerichtshof bekräftigt ferner, dass die Prognose im Zusammenhang mit § 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruhen muss. Es ist demnach erforderlich, dass sich die Beteiligten auf die bundesweite Fallsammelung der zentralen Ausländerbehörden über die Ausstellung von Passersatzpapieren oder Erfahrungen aus kürzlich vollzogenen Abschiebungen in das Zielland beziehen. Bei einer Inhaftierung eines von der Ausländerbehörde ausgewiesenen Betroffenen in Strafhaft darf schließlich eine Ausländerbehörde nicht darauf vertrauen, dass eine vorzeitige Haftentlassung ausgeschlossen ist oder aber eine solche ihr frühzeitig mitgeteilt wird. Vielmehr hat die Ausländerbehörde nach Eintritt der Bestandskraft einer Ausweisungsverfügung mit der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde Kontakt aufzunehmen, um festzustellen, ob mit einer „in der Praxis nicht ungewöhnlichen – vorzeitigen Haftentlassung zu rechnen“ ist. Ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofs schließlich darin liegen, dass ein Ausländer erst 11 Tage nach Anordnung der Haft von der zuständigen Ausländerbehörde zum Zwecke der Passersatzpapierbeschaffung aufgesucht wird.

Mitteilender: RA Peter Fahlbusch, Hannover

 

Zur Entscheidung im Volltext:

icon BGH - V ZB 210/10 - Beschluss vom 28.10.2010 (297.48 kB 2010-11-20 02:12:35)

 

Zur Aktualisierung des Gesamtkommentars zum FamFG:

icon Das neue FamFG und dessen rechtliche Auswirkungen (485.64 kB 2010-11-20 02:39:45)

und zu den Belehrungspflichten nach dem WÜK:

icon Belehrungspflichten bei Festnahme nach Art. 36 I b WÜK (899.67 kB 2010-11-20 02:20:13)