Zwangsmaßnahmen, Verhältnismäßigkeit und Europarecht...

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Die Zwangsmaßnahmen im Schweizerischen Ausländergesetz müssen gemäß den Vorgaben der europäischen Rückführungsrichtlinie  (RL 2008/115/EG) ausgelegt werden (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Lausanne vom 12.08.2012).

Danach können Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren hängig ist, nur in Haft genommen werden, wenn im konkreten Fall keine anderen, milderen Zwangsmaßnahmen wirksam erscheinen ("ultima ratio"; Subsidiaritätsprinzip) und das Verfahren mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben worden ist.

Der Haftrichter darf geltend gemachte Wegweisungshindernisse - eine Nichtigkeit des Wegweisungsentscheids vorbehalten - nicht im Haftverfahren prüfen. Hierzu sind ausschließlich die Asyl- und Migrationsbehörden zuständig, gegen deren Entscheid die entsprechenden Rechtsmittel ergriffen werden können. In Anwendung von Art. 13 Abs. 1 RL 2008/115/EG ist dem Betroffenen die Möglichkeit eines wirksamen Rechtsbehelfs gegen die Rückkehrentscheidung einzuräumen, wozu auch deren flüchtlingsrechtliche Vollziehbarkeit unter dem Aspekt der Flüchtlingskonvention und der Grundrechte gehört. 

Quelle und Urteil auf iuswanze.

Verfasser: Gerichtsschreiber Thomas Hugi Yar.