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Berlin - Dauerhafte Kürze von Leistungen nach dem Aslbewerberleistungsgesetz. Der Bundesrat will die Angleichung der Grundleistungen für Asylbewerber auf Sozialhilfeniveau gänzlich streichen. Als Alternative dazu schlägt die Länderkammer in einem Gesetzentwurf (15/4645) vor, die im Zuwanderungsgesetz festgeschriebene Neuregelung der Angleichung rückgängig zu machen und die Möglichkeit Sozialhilfe zu beziehen gänzlich abzuschaffen.

Die Frage, welche staatlichen Leistungen ein Asylbewerber erhalten soll, ist erst 12 Jahre alt. Denn vor dem Jahre 1993 erhielten diejenigen, die in Deutschland Asyl beantragten, wie alle andere Menschen, die sich aus verschiedensten Gründen nicht selber ernähren konnten, Sozialhilfe. Steigende Asylbeweberzahlen und Vorbehalte in der Bevölkerung haben zu Maßnahmen geführt, mit denen bezweckt wurde, die wirtschaftliche Attraktivität des ?Asylstandorts? Deutschland und damit die fälschliche Inanspruchnahme des Asylrechts zu verringern.

So wurde im Jahre 1993 das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erlassen. Danach erhalten Asylbewerber und ihnen gleichgestellte Personen soziale Grundleistungen, die 30 Prozent unter dem Sozialhilfeniveau liegen. Außerdem kann ein Großteil der Leistungen als Sachleistungen erbracht werden. Das heißt, dass Asylbewerber zu ihrer Existenzsicherung kein Geld zum Einkauf, sondern Nahrungsmittelgutscheine, Kleidercoupons und unter Umständen eine Zwangseinweisung in ein Asylbewerberheim erhalten. Während des ersten Jahres ihres Aufenthaltes unterliegen Asylbewerber einem strikten Arbeitsverbot. Lediglich gemeinnützige Arbeiten in den Gemeinschaftsunterkünften oder bei kommunalen, staatlichen oder gemeinnützigen Trägern können von ihnen verlangt werden, wofür sie je Arbeitsstunde 1,05 ? zusätzliches Taschengeld bekommen. Hält sich ein Ausländer aber mindestens ein Jahr erlaubt in der Bundesrepublik auf und besitzt er einen Aufenthaltstitel, kann er eine Arbeitserlaubnis erhalten. Bezüglich der Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt gibt es erhebliche Einschränkungen. Nur bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen ist den Betreffenden uneingeschränkt die gebotene medizinische Versorgung zu gewähren; eine reguläre Krankenkassen-Chip-Karte erhalten sie nicht.

Vor dem Hintergrund, dass in unserem Land die Sozialhilfe dazu dienen soll, ein menschenwürdiges Leben in der Gemeinschaft zu gewährleisten, ist offensichtlich, dass die Absenkung der Existenzsicherung auf ein erheblich darunter liegendes Niveau bedenklich ist. Das Standardwerk zum Flüchtlingssozialrecht des Berliner Flüchtlingsrats Georg Classen trägt deshalb nicht ohne Grund den Namen: ?Menschenwürde mit Rabatt?.

Aus diesem Grund sah § 2 AsylbLG bis Dezember 2004 vor, dass ein Asylbewerber, der länger als drei Jahre in Deutschland lebt und aus humanitären, rechtlichen oder persönlichen Gründen nicht ausreisen konnte, Leistungen in Höhe der Sozialhilfe erhielt. Durch das seit 1. Januar 2005 geltende Zuwanderungsgesetz erfolgt die Angleichung auf das Sozialhilfeniveau nach dreijährigem Aufenthalt dann, wenn der oder die Betreffende die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat.
Dies trägt dem Gedanken Rechnung, dass es nicht zumutbar erscheint, länger als drei Jahre auf die niedrigeren und bedeutend eingeschränkten Leistungen für Asylbewerber beschränkt zu sein.

Der Bundesrat plädiert nun für die generelle Streichung der Angleichung und begründet dies damit, dass es für Asylbewerber vertretbar sei, während des nur vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland mit Leistungen unterhalb der Sozialhilfe auszukommen. Sozialhilfeleistungen sollten erst dann gebilligt werden, wenn die betreffenden Personen eine Bleibeberechtigung in der Bundesrepublik haben und damit ein generelles Bedürfnis nach sozialer Eingliederung besteht. Die Länderkammer rechnet gleichzeitig vor, dass mit der vorgeschlagenen Regelung allein für das Land Bremen Einsparungen in Höhe von 1,5 Millionen Euro jährlich zu erwarten seien.

Die Bundesregierung lehnt in ihrer Stellungnahme die Bundesratsforderung ab, "weil dies jene Leistungsberechtigten betreffen würde, die schon drei Jahre abgesenkte Leistungen erhalten haben, ohne die Dauer ihres Aufenthaltes selbst missbräuchlich beeinflusst zu haben". Auch sei es im Hinblick auf die Menschenwürde verfassungsrechtlich bedenklich, wenn den betroffenen Ausländern und Ausländerinnen auf Dauer die Mittel für eine Teilnahme am sozialen Leben der Gemeinschaft versagt würden.

Der Gesetzentwurf des Bundesrates ist nicht nur kritikwürdig, weil er dem Bund-Länder-Kompromiss zum Zuwanderungsgesetz widerspricht, sondern auch weil er soziale Realitäten verkennt und den tatsächlichen Entwicklungen nicht ausreichend Rechnung trägt. Es ist unzutreffend, dass es sich nur um einen vorübergehenden Aufenthalt handelt, während dessen Einschränkungen der Bewerber hinzunehmen sind. Schon nach der bestehenden Regelung müssen Menschen zunächst drei Jahre hier leben. Nach drei Jahren kann von einem kurzfristigen, vorübergehenden Aufenthalt nicht mehr gesprochen werden. Hinzu kommt aber, dass nicht nur Asylbewerber auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz fallen. Auch Kontingentflüchtlinge und Menschen, die aus humanitären Gründen geduldet oder nicht abgeschoben werden können, sind auf diese Leistungen angewiesen. Wenn diese Menschen fünf oder zehn Jahre in Deutschland leben und die Dauer ihres Aufenthaltes nicht selber rechtsmissbräuchlich verursacht haben, kann niemand verlangen, sie möchten stets auf ein derart niedriges Niveau der Existenzsicherung angewiesen sein. Auch diese Menschen haben ein Recht auf menschenwürdige und normale Lebensverhältnisse und auf Integration in der Gesellschaft.

Auch ist das Problem der Flüchtlingsströme, die die Aufnahmekapazitäten der Bundesrepublik auslasten, heute nicht mehr von besonderer Dringlichkeit. Nach den am 23. Januar 2005 vom Bundesinnenministerium veröffentlichten Asylbewerberzahlen 2004 sind diese erneut deutlich gesunken und befindet sich damit auf dem niedrigsten Stand seit 20 Jahren. Im Jahr 2004 haben 35.607 Personen in Deutschland Asyl beantragt. Damit sank die Zahl der Asylanträge im Vergleich zum Vorjahr um 14.956 Personen oder 29,6 Prozent, was den seit einigen Jahren bestehenden Abwärtstrend fortführt. Im gesamten Jahr 2004 wurden dabei nur 960 Personen als Asylberechtigte anerkannt, was lediglich 1,5 Prozent der getroffenen Entscheidungen entspricht. 1.107 Personen (1,8 Prozent) erhielten Abschiebungsschutz und 39.563 Asylanträge (63,9 Prozent) wurden abgelehnt.

Angesichts der Bedeutung von sozialer Grundsicherung, die in engem Verhältnis zu den Grundpfeilern unseres Sozialstaates und des Grundsatzes der Menschenwürde steht, und der stetig sinkenden Zahlen von Asylbewerbern verdient die Initiative des Bundesrates keine Zustimmung.

Daniel Naujoks

Für Informationen zu den Auswirkungen von Hatz IV auf Migranten und Migrantinnen und auf Bezieher von Leistungen nach dem AsylbLG lesen Sie meine Abhandlung Hartz IV und Zuwanderungsgesetz - Reformflut für arbeitslose Migranten.