Freier Zugang zum Arbeitsmarkt wegen fehlender Umsetzung der Familienzusammenführungsrichtlinie

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Die Familienzusammenführungsrichtlinie begünstigt ab dem 3. Oktober die Aufnahme einer Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit. Die Familienangehörigen, denen die Einreise in einen Mitgliedstaat und der Aufenthalt dort genehmigt wurden, haben nach Art. 14 Abs. 1 RL 2003/86/EG in gleicher Weise wie der Zu-sammenführende selbst das Recht auf:

  • Zugang zu allgemeiner Bildung,
  • Zugang zu einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit und
  • Zugang zu beruflicher Beratung, Ausbildung, Fortbildung und Umschulung.

Die fehlende Umsetzung der Familienzusammenführungsrichtlinie hat in Bezug auf den Zu-gang zum Arbeitsmarkt zwei wesentliche Folgen:

  • Zum einen ist einem weiten Kreis von Familienangehörigen, nämlich dem Ehegatten, den minderjährigen Kindern, den volljährigen, ledigen Kindern sowie den Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades, das Recht auf Zugang zu allgemeiner Bildung, Zugang zu einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit und Zugang zu beruflicher Beratung, Ausbildung, Fortbildung und Umschulung einge-räumt.
  • Zum anderen kann der Mitgliedsstaat vor Erlass eines Transformationsgesetzes den Zugang von Familienangehörigen zu einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit nicht von einer Arbeitsmarktprüfung abhängig machen.

Die durch Art. 14 Abs. 2 und 3 RL 2003/86/EG eingeräumten Regelungsoptionen, mit denen einerseits der Kreis der Familienangehörigen, die uneingeschränkten Zugang zu dem Arbeitsmarkt erlangen sollen, beschränkt werden kann, und andererseits die Bedingungen der Aufnahme einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit geregelt werden dürfen, ist zu Lasten der begünstigten Familienangehörigen zur Zeit nicht anwendbar.

Sofern der Gesetzgeber von der Regelungsoption des Art. 14 Abs. 2 RL 2003/86/EG im Rahmen eines Transformationsgesetzes Gebrauch machen will, ist zu beachten, dass nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 RL 2003/86/EG die Bedingungen, die zur Regelung des Arbeitsmarktzu-gangs eingeführt werden könnten, nur eine Frist von maximal zwölf Monaten vorsehen dür-fen, in der die Mitgliedstaaten eine Arbeitsmarktprüfung durchführen können. Damit wird auch für Fälle, in denen die Familienangehörigen aufgrund des § 29 Abs. 5 1. Alternative AufenthG nur einen nachrangigen Arbeitsmarktzugang infolge der Familienzusammenfüh-rung erlangen, festgelegt, dass das ggf. erforderliche Zustimmungsverfahren längstens für die Dauer von 12 Monaten aufrechterhalten werden kann.

Einzelheiten können dem ebook ?Auswirkungen der Familienzusammenführungsrichtlinie auf das AufenthG? entnommen werden.