Ausländerrecht Integrationskurse, BAMF: Statistik über Anmeldungen

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Nach Auskunft des das Bundesamts für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg (BAMF) haben sich in den ersten neun Monaten seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes im Januar 2005 rund 162.000 Ausländer zu Integrationskursen angemeldet. Bis Jahresende rechnet Nürnberg mit rund 194.000 Teilnehmern.

Das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet schafft für Ausländer erstmals eine gesetzliche Grundlage für die Förderung der Integration. Von den 162.000 Angemeldeten ist rund die Hälfte zur Teilnahme verpflichtet, etwa weil sie aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar seien, so das BAMF.

Wesentliches Element der Integrationsförderung ist der Integrationskurs. Ein Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem
Integrationskurs besteht für die Ausländer, die nach dem AufenthG erstmals eine Aufenthaltserlaubnis für einen auf Dauer angelegten Aufenthalt erhalten. Ausgenommen sind dabei Ausländer, die bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen oder die aus anderen Gründen keinen Integrationsbedarf haben, ferner schulpflichtige Kinder und junge Erwachsene, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn hier fortsetzen. Im Übrigen ist der Teilnahmeanspruch auf zwei Jahre befristet. Soweit ein Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besteht, kann ein Integrationskurs besucht werden, wenn freie Kursplätze vorhanden sind. In diesem Rahmen können auch EU-Ausländer an den Integrationskursen teilnehmen.

Für bestimmte Gruppen von Ausländern besteht eine Verpflichtung, den Integrationskurs zu besuchen. Dies betrifft Ausländer, die Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs haben und sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. Unabhängig vom Teilnahmeanspruch sind zur Teilnahme des Integrationskurses diejenigen Ausländer verpflichtet, die von der Ausländerbehörde dazu aufgefordert werden, weil sie Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen oder in besonderer Weise integrationsbedürftig sind. Für Spätaussiedler und ihren Ehegatten oder die Abkömmlinge ergibt sich der Teilnahmeanspruch aus dem Bundesvertriebenengesetz (§ 9 BVFG).

Ziel des in der Verordnung auf 630 Stunden festgelegten Integrationskurses ist es, auf ein Sprachniveau hinzuführen, das den Kursteilnehmer befähigt, sich im täglichen Leben in seiner Umgebung selbstständig sprachlich zurechtzufinden und ein seinem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch zu führen.