Mit der sogenannten Forscherrichtlinie und den daraus resultierenden nationalen Regelungen im Aufenthaltsgesetz sowie in der Aufenthaltsverordnung bestehen die besonderen rechtlichen Bedingungen für den Aufenthalt bzw. die Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung.
Die Richtlinie zielt insbesondere darauf ab, zugelassenen Forschern bestimmte Rechte, unter anderem in Bezug auf den Aufenthalt, die Lehre an Hochschulen, die Gleichbehandlung bei der Diplomanerkennung, die Arbeitsbedingungen sowie die soziale Sicherheit, die Besteuerung und die Mobilität innerhalb der EU für dasselbe oder andere Vorhaben einzuräumen. Damit soll Deutschland als Forschungsstandort gestärkt bzw. weiter ausgebaut werden.
Voraussetzung für die Anwendung des § 20 Aufenthaltsgesetzes (Aufenthaltserlaubnis für Forscher) ist, dass sich die jeweiligen öffentlichen Institutionen und Unternehmen der Privatwirtschaft beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Forschungseinrichtung anerkennen lassen. Diese Anerkennung berechtigt die Forschungseinrichtungen zum Abschluss von Auf-nahmevereinbarungen mit den potentiellen Forschern.
Ausführliche Informationen sind über den Internetauftritt des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, unter www.bamf.de/forschungsaufenthalte abrufbar. Des Weiteren ist eine Liste der bereits anerkannten Forschungseinrichtungen zur Verfügung gestellt.
Ansprechpartner für die Anerkennung als Forschungseinrichtung im Rahmen des § 20 Aufenthaltsgesetz sowie alle weiteren Fragen zum Verfahren:
Franz Suchy und Tamás Szeidl
Telefon: 0911/943-4710 oder -4717
Telefax: 0911/943-4007
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Internet: www.bamf.de/forschungsaufenthalte