Staatsangehörigkeit: Verlust, § 38 Abs. 1 AufenthG, Antrag, Sicherung, Aufenthal

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Automatischer Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb fremder Staatsangehörigkeit - Anträge auf Sicherung des Aufenthaltes müssen vielerorts bis 31. August 2005 gestellt werden

Im Rahmen der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts zum 1. Januar 2000 hat sich der Gesetzgeber als zentrale Maßnahme gegen die wegen der damit verbundenen Probleme international unerwünschte Mehrstaatigkeit für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit entschieden. Quasi nach dem Echoprinzip wurde im Aufenthaltsgesetz in der Fassung des Zuwanderungsgesetzes eine Regelung geschaffen, die Härtefälle abmildern soll, wenn es tatsächlich und sozusagen fahrlässig zu einem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit kommt. Probleme im Zusammenhang mit den Neuregelungen traten vor allem durch schlechte staatenübergreifende Kommunikation auf (Migrationsrecht.net berichtete, vgl. nur hier ? interner Link ?).

Die neue Rechtslage betrifft eine nach wie vor nicht genau feststellbare Zahl von - insbesondere türkischstämmigen - Bürgern die die türkische Staatsangehörigkeit wieder angenommen haben. Mit dem Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit haben sie die deutsche kraft Gesetzes wieder verloren und halten sich nunmehr ohne Aufenthaltstitel in der Bundesrepublik auf.

Das Zeitfenster für, wie die Politik nicht müde wird zu betonen, unbürokratische Hilfe in diesen Fällen beginnt sich nunmehr immer rascher zu schließen. Für das Land Berlin beispielsweise ist Stichtag der 31. August 2005: den betroffenen Personen soll kurzfristig ein Aufenthaltstitel erteilt werden, soweit ein entsprechender Antrag bis zum 31. August 2005 an die Ausländerbehörde gerichtet wird. Nach dem Aufenthaltsgesetz kann nämlich jeder ehemalige Deutsche entweder eine Niederlassungserlaubnis (bei mindestens fünfjährigem Aufenthalt als Deutscher im Bundesgebiet) oder eine befristete Aufenthaltserlaubnis (bei mindestens einjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet) erhalten, § 38 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG. Innerhalb der oben genannten Frist kann die Ausländerbehörde auf einige Vorprüfungen (etwa Sprachkompetenz und Lebensunterhalt) verzichten. Für die genannte Personengruppe wird in Berlin, aber auch in anderen Bundesländern, außerdem eine beschleunigte und großzügige Wiedereinbürgerung angeboten.

Bislang wurde von den sich bietenden Möglichkeiten (die auch Prof. Renner aaO schon ausführlich würdigte), nur in sehr beschränktem Umfang Gebrauch gemacht, obwohl in die Aufklärung der potentiell betroffenen Kreise auch kulturelle Institutionen von Minderheiten eingebunden wurden. Die Behörden hoffen daher, durch weitere, noch verstärkte Öffentlichkeitsarbeit noch mehr möglicherweise den Regelungen unterfallende Personen zu erreichen.

Der baden-württembergische Innenminister Heribert Rech sagte am 9. Juni 2005 in Stuttgart: "Es ist unser Ziel, den Aufenthalt der Betroffenen in Deutschland zu legalisieren und wieder klare Rechtsverhältnisse zu schaffen. Dies liegt im Interesse aller Beteiligten. Deshalb setze ich auf die Bereitschaft der türkischen Mitbürgerinnen und Mitbürger, vertrauensvoll mit den Landesbehörden zusammenzuarbeiten und sich zu offenbaren." Er habe zudem die türkischen Generalkonsule in Stuttgart und Karlsruhe gebeten, auf ihre türkischen Landsleute zuzugehen, damit diese den Rückerwerb der türkischen Staatsangehörigkeit mitteilen. Außerdem würden die Einbürgerungsbehörden nun an die Betroffenen ein Schreiben richten und eine entsprechende Mitteilung einfordern. Die Betroffenen sollten sich umgehend in den Stadtkreisen an die Bürgermeisterämter und in den Landkreisen an die Landratsämter als zuständige Staatsangehörigkeitsbehörden wenden.

Das Problem, wenn solche Aufrufe scheitern, liegt auf der Hand: Personen, die weder über die deutsche Staatsangehörigkeit noch einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen, müssen damit rechnen, dass die Tatbestände und Maßnahmen des Kapitels 5 des Aufenthaltsgesetzes, Beendigung des Aufenthalts (und ggf. zwangsweise Durchsetzung) auf sie Anwendung finden. Dies kann wiederum zu sozialen und wirtschaftlichen Problemen führen, z. B. Risiko der Familientrennung oder Verlust von z. T. jahrelang beschäftigten Arbeitnehmern in Unternehmen.