Anne Walter legt 2008 eine Studie zur “Inländerdiskriminierung” bei Familiennachzug vor. Diese bereitet die Rechtsprechung des EuGH zu diesem Problemkreis auf und entwickelt neue Ansätze. Ob sich die in Art. 18 EG verankerte Unionsbürgerschaft als Ansatzpunkt für eine Neuorientierung des EuGH entwickeln wird, ist gerade mit Blick auf die neuere Rechtsprechung in der Rechtssache Metock u.a. fraglich. Die Autorin geht aber zu Recht davon aus, dass eine Abgrenzung innerstaatlicher und gemeinschaftsrechtlicher Sachverhalte nicht dauerhaft über das Merkmal des grenzüberschreitenden Verkehrs wird laufen können. Gerade die Familienzusammenführungsrichtlinie zeigt, dass Drittstaatsangehörige, die in Deutschland leben und sich zu keinem Zeitpunkt räumlich bewegt haben müssen, gegenüber Deutschen privilegiert werden. Die Vergemeinschaftung des Lebenssachverhalts „Familiennachzug“ spricht daher für eine Übertragung des Gemeinschaftsrechts auf diese Fallkonstellationen.
Die sogenannte Inländerdiskriminierung tritt dann auf, wenn EU-Mitgliedsstaaten ihre eigenen Staatsangehörigen ungünstiger behandeln als Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, die dem Gemeinschaftsrecht unterfallen. Dieses auch als ‚Umgekehrte’ Diskriminierung benannte Phänomen bezeichnet, dass nicht Ausländer, sondern (umgekehrt) Staatsangehörige benachteiligt werden. Der Begriff des Inländers ist zwar nicht zwingend mit dem des Staatsangehörigen gleichzusetzen.
In dieser Studie wird dennoch der Begriff des ‚Inländers’ verwendet, da er die Immobilität des (inländischen) EU-Staatsangehörigen betont. Der Begriff des Unionsbürgers beschreibt hingegen den mobilen EU-Staatsangehörigen, der dem Freizügigkeitsrecht unterfällt.
Das Entstehen dieses aus verschiedenen Bereichen des Europarechts bekannten und teils zu kuriosen Ergebnissen führenden Phänomens wird aus europäischer oder innerstaatlicher Sicht unterschiedlich definiert. Überwiegend wird Inländerdiskriminierung als Folge des begrenzten Anwendungsbereiches des Gemeinschaftsrechts verstanden. Besteht in einem Sachverhalt ein personeller oder inhaltlicher ‚Link’ zum EG-Recht, schließt dies die Anwendung des besonderen Verbots der Diskriminierung aufgrund der Nationalität gemäß Artikel 12 EG ein. Die Beschreibung dessen, was ‚Sache des Gemeinschaftsrechts’ ist, fungiert zugleich als Abgrenzung zu den Gegenständen, die einer nationalen Betrachtungsweise unterfallen. Wenn kein inhaltlicher ‚Link’ zum Gemeinschaftsrecht vorhanden ist, erfolgt eine Negativabgrenzung zur sog. ‚absolut internen Situation’. Ihre Behandlung ist dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten unterworfen und kann von der gemeinschaftsrechtlichen Lösung abweichen.
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