Eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG setzt förmliche Beschlüsse der streitenden Gerichte voraus. Hierzu reicht nicht aus, dass das eine Gericht die Verfahrensakten unter Hinweis auf seine fehlende Zuständigkeit abgibt und das andere Gericht unter Zurücksendung der Verfahrensakten die Übernahme ablehnt.
Für die (nachträgliche) Überprüfung einer bundespolizeilichen Freiheitsentziehung ist zumindest auch das Gericht am Gewahrsamsort nach § 416 Satz 2 FamFG zuständig. Eine erfolgte Entlassung aus dem Gewahrsam steht dem nicht entgegen.