OLG Celle - 22 W 27/05 - Beschluss vom 16.06.2005

OLG Celle - 22 W 27/05 - Beschluss  vom 16.06.2005

Zur Unzulässigkeit des Vollzugs einer einstweiligen Haftanordnung, welche weder rechtskräftig noch für sofort wirksam erklärt worden ist.

  1. Nach § 8 Abs. 1 FrhEntzG wird die eine Freiheitsentziehung anordnende Entscheidung erst mit deren Rechtskraft vollziehbar, soweit nicht die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet wird. Dies gilt, wie sich aus § 11 Abs. 2 Satz 1 FrhEntzG erschließt, auch für einstweilige Anordnungen einer Freiheitsentziehung. Hieraus folgt, dass die mit Beschluss angeordnete einstweilige Freiheitsentziehung erst nach Eintritt der Rechtskraft hätte vollzogen werden dürfen.
  2. Der Verfahrensfehler ist unheilbar.
Die Kommentierung geht auf das neue Verfahrensrecht nach dem FamFG ein.
Dateiname: haft_olg-celle_nicht-vollziehbare-abschschiebungshaft_160605.pdf
Dateigröße: 279.29 KB
Erstellungsdatum: 23.12.2009
Datum der letzten Aktualisierung: 23.12.2009