OLG Frankfurt am Main - 20 W 140/04 - Beschluss vom 20.04.2004

OLG Frankfurt am Main - 20 W 140/04 -  Beschluss vom 20.04.2004
Anforderungen an einen Haftbeschluss nach dem FEVG, FGG
  1. Eine ordnungsgemäße Bekanntmachung einer Haftanordnung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 FGG setzt voraus, dass die Entscheidung im vollen Wortlaut durch den Richter mündlich verkündet und zu Protokoll genommen wird und die Verkündung und die Anwesenheit der Beteiligten vermerkt wird.
  2. Bei einem sprachunkundigen Ausländer ist ein Dolmetscher hinzuzuziehen, der die durch das Gericht verkündete Entscheidung übersetzt, damit sich der Ausländer nach Kenntnisnahme der vollständigen Begründung der Entscheidung darüber schlüssig werden kann, ob er ein Rechtsmittel einlegt.
  3. Einem Ausländer, gegen den Abschiebungshaft angeordnet wird, muss eine Rechtsmittelbelehrung erteilt werden. Allerdings sieht das Gesetz eine Rechtsmittelbelehrung im Abschiebunghaftverfahren nicht ausdrücklich vor. Dies hat zur Folge, dass die Rechtsmittelfrist bei Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung oder Erteilung einer unrichtigen oder unvollständigen Rechtsmittelbelehrung gleichwohl zu laufen beginnt und dem betroffenen Ausländer nur die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen steht.
Dateiname: haft_olg-ffm-bekanntmachung-der-haftanordnung-200404.pdf
Dateigröße: 95.32 KB
Erstellungsdatum: 17.12.2009
Datum der letzten Aktualisierung: 17.12.2009