OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.05.2009 - 1 W 10/09 -

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.05.2009 - 1 W 10/09 -
Zum allgemeinen Aufopferungsanspruch bei unzulässiger Auslieferung
  1. Wird ein Betroffener rechtmäßig in Auslieferungshaft genommen und erklärt ein Strafsenat des Oberlandesgerichts später die Auslieferung für unzulässig, kommt ein Ausgleich aufgrund des allgemeinen Aufopferungsanspruchs in Betracht.
  2. Für die Frage einer rechtmäßigen Inhaftierung im Sinne des hier einschlägigen Art. 5 Abs. 1 Buchstabe f EMRK ‐ betreffend Ausweisungs‐ oder Auslieferungshaft ‐ ist nur auf die Zulässigkeit der Anordnung der Haft abzustellen, nicht auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebung oder Auslieferung.
  3. Dabei ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte anerkannt, dass eine Freiheitsentziehung grundsätzlich rechtmäßig ist, wenn sie aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung stattfindet.
Dateiname: haft_olg-ffm-aufopferungsanspruch-auslieferungshaft-040509.pdf
Dateigröße: 130.71 KB
Erstellungsdatum: 27.11.2009
Datum der letzten Aktualisierung: 19.12.2009