Das Dokument wurde aufgrund der Entscheidung des 4. Senats, OLG Hamm, Beschluss vom 10.09.2009 - 4 Ss 316/09 - und erneut des 3. Senats vom 30.03.2010 - 3 RVs 7/10 - aktualisiert. Der Beschluss des 4. Senats ist als Anlage beigefügt und der des 3. Senats im Anhang unter "Volltext".
In der (Sprung-)Revisionsentscheidung des OLG Hamm vom 30.03.2010 - 3 RVs 7/10 -, der 3. Senat an seiner Auffassung zum Erfordernis der Einrichtung eines nächtlichen Bereitschaftsdienstes für den Landgerichtsbezirk Bielefeld weiterhin konsequent fest. Ein Beweisverwertungsverbot wird hier verneint.
Die Anlage wurde durch den Beschluss des VerfGH des Saarlandes vom 15.04.2010 - Lv 5/09 - ergänzt. Der VerfG lehnt einen nächtlichen Bereitschaftsdienst allein aufgrund der Anordnungen zur Blutprobenentnahme ab und bezieht sich dabei auch auf OLG Hamm
(Die Anlagen sind über die "Büroklammer" im Acrobat Reader zu öffnen).
Dateiname: | haft_olg-hamm_24-std-bereitschaft_verwertungsverbot-1_180809.pdf |
Dateigröße: | 537.71 KB |
Erstellungsdatum: | 21.09.2009 |
Datum der letzten Aktualisierung: | 27.10.2012 |