OLG Köln 16 Wx 76/08, Beschluss vom 01.07.2008

OLG Köln 16 Wx 76/08, Beschluss vom 01.07.2008 Zu den Voraussetzungen einer Sicherungshaft zur Zurückweisung
gem. § 15 Abs. 5 AufenthG:
1. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 15 Abs. 5 AufenthG erfordert mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Erforderlichkeit einer Haftordnung zur Sicherstellung der Zurückweisung. Dabei ist das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit abzuwägen gegenüber dem Freiheitsanspruch des Betroffenen. 2. Wenngleich eine ausdrückliche Verweisung auf § 62 Abs. 2 AufenthG in § 15 Abs. 5 AufenthG fehlt, ist für die Zulässigkeit der Haft dennoch in der Regel eine dem § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AufenthG vergleichbare Sachlage erforderlich.
Dateiname: haft_olg-koeln-15-v-aufenthg_haftvoraussetzungen_010708.pdf
Dateigröße: 326.97 KB
Erstellungsdatum: 12.08.2009
Datum der letzten Aktualisierung: 14.11.2009