Befasst sich bei einem türkischen Staatsangehörigkeit insbesondere mit einem fortgeschrittenen Integrationsstatus das Urteil des Amtsgerichts wegen unerlaubten Aufenthalts ohne Pass nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht mit der Zumutbarkeit der Passbeschaffung und der Passersatzbeschaffung nach § 48 Abs. 2 AufenthG, ist die Berufungsbeschränkung nach § 318 StPO unwirksam und das Berufungsurteil, das von ihrer Wirksamkeit ausgeht, unterliegt auf die Sachrüge hin der Aufhebung.
Dateiname: | mnet_olg-muenchen-95-i-aufenthg_080612.pdf |
Dateigröße: | 90.11 KB |
Erstellungsdatum: | 16.06.2012 |
Letztes Update am: | 16.06.2012 |