OLG München - 4 StRR 92/12 - Beschluss vom 08.06.2012

OLG München - 4 StRR 92/12 - Beschluss vom 08.06.2012

Befasst sich bei einem türkischen Staatsangehörigkeit insbesondere mit einem fortgeschrittenen Integrationsstatus das Urteil des Amtsgerichts wegen unerlaubten Aufenthalts ohne Pass nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht mit der Zumutbarkeit der Passbeschaffung und der Passersatzbeschaffung nach § 48 Abs. 2 AufenthG, ist die Berufungsbeschränkung nach § 318 StPO unwirksam und das Berufungsurteil, das von ihrer Wirksamkeit ausgeht, unterliegt auf die Sachrüge hin der Aufhebung.

Befasst sich bei einem türkischen Staatsangehörigkeit insbesondere mit einem fortgeschrittenen Integrationsstatus das Urteil des Amtsgerichts wegen unerlaubten Aufenthalts ohne Pass nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht mit der Zumutbarkeit der Passbeschaffung und der Passersatzbeschaffung nach § 48 Abs. 2 AufenthG, ist die Berufungsbeschränkung nach § 318 StPO unwirksam und das Berufungsurteil, das von ihrer Wirksamkeit ausgeht, unterliegt auf die Sachrüge hin der Aufhebung.

Dateiname: mnet_olg-muenchen-95-i-aufenthg_080612.pdf
Dateigröße: 90.11 KB
Erstellungsdatum: 16.06.2012
Datum der letzten Aktualisierung: 16.06.2012