Zur Kostenentscheidung auch im Hinblick auf das FamFG
- Die isolierte Auslagenentscheidung in einer Abschiebungshaftsache ist mit der Beschwerde anfechtbar, wenn eine im Zeitpunkt der Auslagenentscheidung bereits rechtskräftig gewordene Hauptsacheentscheidung ergangen ist.
- Wird im Beschwerdeweg die Dauer von noch nicht vollstreckter Abschiebungshaft verkürzt, rechtfertigt dies allein in der Regel nicht eine (teilweise) Auslagenerstattung nach § 16 Satz 1 FEVG.
- Eine großzügige Betrachtungsweise legt schließlich der Umstand nahe, dass nach dem zum 1.9.2009 in Kraft tretenden FamFG vom 17.12.2008 (BGBl I S. 2585) die Kostenentscheidung von der Sachentscheidung abgekoppelt ist und eine dem § 20a FGG entsprechende Regelung dem neuen Verfahrensrecht unbekannt ist. Damit werden zukünftig Kostenentscheidungen ohnehin isoliert anfechtbar sein.
Zur Kostenentscheidung auch im Hinblick auf das FamFG
- Die isolierte Auslagenentscheidung in einer Abschiebungshaftsache ist mit der Beschwerde anfechtbar, wenn eine im Zeitpunkt der Auslagenentscheidung bereits rechtskräftig gewordene Hauptsacheentscheidung ergangen ist.
- Wird im Beschwerdeweg die Dauer von noch nicht vollstreckter Abschiebungshaft verkürzt, rechtfertigt dies allein in der Regel nicht eine (teilweise) Auslagenerstattung nach § 16 Satz 1 FEVG.
- Eine großzügige Betrachtungsweise legt schließlich der Umstand nahe, dass nach dem zum 1.9.2009 in Kraft tretenden FamFG vom 17.12.2008 (BGBl I S. 2585) die Kostenentscheidung von der Sachentscheidung abgekoppelt ist und eine dem § 20a FGG entsprechende Regelung dem neuen Verfahrensrecht unbekannt ist. Damit werden zukünftig Kostenentscheidungen ohnehin isoliert anfechtbar sein.