In dem FamFG unterliegenden Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung statthaft. Es handelt sich um eine Beschwerde gegen eine Endentscheidung. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie vom erstinstanzlichen Gericht zugelassen worden ist oder mit ihr eine 600 Euro übersteigende Beschwer geltend gemacht wird (§ 61 Abs. 1 FamFG). Dies gilt auch dann, wenn die Hauptsache keine vermögensrechtliche Angelegenheit betrifft.
Siehe auch OLG München vom 24.08.2008 - 34 Wx 074/09 -
In dem FamFG unterliegenden Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung statthaft. Es handelt sich um eine Beschwerde gegen eine Endentscheidung. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie vom erstinstanzlichen Gericht zugelassen worden ist oder mit ihr eine 600 Euro übersteigende Beschwer geltend gemacht wird (§ 61 Abs. 1 FamFG). Dies gilt auch dann, wenn die Hauptsache keine vermögensrechtliche Angelegenheit betrifft.
Dateiname: | haft_olg-oldenburg_isolierte-kostenentscheidung-famfg_260210.pdf |
Dateigröße: | 89.79 KB |
Erstellungsdatum: | 14.05.2010 |
Datum der letzten Aktualisierung: | 14.05.2010 |