Zur
Unzulässigkeit einer Zurückschiebungshaft im Rahmen der VO (EG) Nr. 343/2003 („Dublin II“).
Es ist nicht Sinn und Zweck der Zurückschiebungshaft, die
freiwillige Ausreise – sei sie nun legal oder illegal – in den Zielstaat zu verhindern. Die Besorgnis, dass die Zurückschiebung nicht abwartet und die Ausreise in den Zielstaat schon vorher (illegal) unternommen werde, erfordert nicht die Sicherung der Zurückschiebung durch Haft.Zur
Unzulässigkeit einer Zurückschiebungshaft im Rahmen der VO (EG) Nr. 343/2003 („Dublin II“).
Es ist nicht Sinn und Zweck der Zurückschiebungshaft, die
freiwillige Ausreise – sei sie nun legal oder illegal – in den Zielstaat zu verhindern. Die Besorgnis, dass die Zurückschiebung nicht abwartet und die Ausreise in den Zielstaat schon vorher (illegal) unternommen werde, erfordert nicht die Sicherung der Zurückschiebung durch Haft.