OLG Schleswig-Holstein - 2 W 187/05 - Beschluss vom 10.11.2005

OLG Schleswig-Holstein - 2 W 187/05 - Beschluss vom 10.11.2005 Zur Unzulässigkeit einer Zurückschiebungshaft im Rahmen der VO (EG) Nr. 343/2003 („Dublin II“).
Es ist nicht Sinn und Zweck der Zurückschiebungshaft, die freiwillige Ausreise – sei sie nun legal oder illegal – in den Zielstaat zu verhindern. Die Besorgnis, dass die Zurückschiebung nicht abwartet und die Ausreise in den Zielstaat schon vorher (illegal) unternommen werde, erfordert nicht die Sicherung der Zurückschiebung durch Haft.Zur Unzulässigkeit einer Zurückschiebungshaft im Rahmen der VO (EG) Nr. 343/2003 („Dublin II“).
Es ist nicht Sinn und Zweck der Zurückschiebungshaft, die freiwillige Ausreise – sei sie nun legal oder illegal – in den Zielstaat zu verhindern. Die Besorgnis, dass die Zurückschiebung nicht abwartet und die Ausreise in den Zielstaat schon vorher (illegal) unternommen werde, erfordert nicht die Sicherung der Zurückschiebung durch Haft.
Dateiname: haft_olg-schleswig-holstein-due-ii-zs-haft-rw-101105.pdf
Dateigröße: 286 Byte
Erstellungsdatum: 14.08.2009
Datum der letzten Aktualisierung: 14.11.2009