OVG Berlin-Brandenburg - OVG 2 B 16.09 - Urteil vom 24.06.2010

OVG Berlin-Brandenburg - OVG 2 B 16.09 - Urteil vom 24.06.2010
  1. Ein Verpflichtungsbegehren, das ein Schengen-Visum zum Gegenstand hat, erledigt sich auch nach Ablauf der im Antrag bezeichneten Reisedaten nicht, wenn dem Begehren erkennbar kein zeitlich bestimmter Reiseanlass zugrunde liegt, sondern dieses fortbesteht und vom Antragsteller weiterverfolgt wird.
  2. Die Erteilung eines Schengen-Visums richtet sich nach Art. 1 Abs. 1 Visakodex; die in § 6 AufenthG zur Erteilung von Schengen-Visa getroffenen Regelungen finden keine Anwendung mehr.
  3. Die Entscheidung über die Erteilung eines Schengen-Visums, das für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig sein soll (einheitliches Visum), ist im Visakodex als gebundene Entscheidung ausgestaltet. Die Erfüllung der materiellen Erteilungsvoraussetzungen unterliegt uneingeschränkt der gerichtlichen Überprüfung.
  4. Die Erteilung eines einheitlichen Visums ist nach Maßgabe des Visakodex zu versagen, wenn nach dem Ergebnis einer umfassenden Risikobewertung begründete Zweifel an der Rückkehrbereitschaft des Antragstellers bestehen.
  5. Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa (ABl. EU 2007 L 332 S. 68) hat Vorrang gegenüber dem Visakodex, soweit es Regelungen zur Erteilung von Visa enthält.
Dateiname: mnet_ovg-berlin_visumerteilung_visakodex_abk-ukraine_240610.pdf
Dateigröße: 125.01 KB
Erstellungsdatum: 14.08.2010
Datum der letzten Aktualisierung: 14.08.2010