"Kostenerstattungspflicht bei rechtswidriger Abschiebungshaft
und Bordgewalt"
Die Rechtswidrigkeit einer Abschiebungshaft lässt die
Kostenerstattungspflicht eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers für aus der Haft erfolgte Transporte nicht entfallen. Wird er anschließend auf dem Luftweg abgeschoben, hat er die Kosten auch notwendiger Begleitpersonen (z.B. Polizeibeamter) zu tragen. Ein der Abschiebung entgegenstehender Wille des Ausländers ist für den Piloten auch bei Ausübung der
Bordgewalt von Rechts wegen unbeachtlich. Die Hoheitsgewalt der Polizeibehörden wird durch die sog. Bordgewalt des Piloten nicht ausgeschlossen und endet nicht mit Schließen der Bordtüren eines Flugzeugs.
Mit Ausführungen zur
Botschaftsvorführung nach § 82 Abs. 4 AufenthG.
"Kostenerstattungspflicht bei rechtswidriger Abschiebungshaft
und Bordgewalt"
Die Rechtswidrigkeit einer Abschiebungshaft lässt die
Kostenerstattungspflicht eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers für aus der Haft erfolgte Transporte nicht entfallen. Wird er anschließend auf dem Luftweg abgeschoben, hat er die Kosten auch notwendiger Begleitpersonen (z.B. Polizeibeamter) zu tragen. Ein der Abschiebung entgegenstehender Wille des Ausländers ist für den Piloten auch bei Ausübung der
Bordgewalt von Rechts wegen unbeachtlich. Die Hoheitsgewalt der Polizeibehörden wird durch die sog. Bordgewalt des Piloten nicht ausgeschlossen und endet nicht mit Schließen der Bordtüren eines Flugzeugs.
Mit Ausführungen zur
Botschaftsvorführung nach § 82 Abs. 4 AufenthG.