Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, wenn der ursprüngliche Haftanordnungsgebeschluss des Amtsgerichts vom Landgericht mit Wirkung „ex tunc“ aufgehoben wurde und sich dadurch die tatsächlich durchgeführte Abschiebungshaft insofern als von Anfang an rechtswidrig erwiesen hat.
Dateiname: | haft_ovg-lueneburg-keine-haftkosten-bei-aufhebung-ex-tunc-150909.pdf |
Dateigröße: | 290.87 KB |
Erstellungsdatum: | 14.11.2009 |
Datum der letzten Aktualisierung: | 19.12.2009 |