Die Befristung der Wirkungen einer Ausweisung ist nach § 11 Abs. 1 AufenthG allein anhand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Eine abstrakte Festlegung von Fristen, etwa durch einen eigenständig formulierten und nach den Ausweisungsgründen gestaffelten Fristenkatalog oder durch eine fortwährende Orientierung an den Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, ist, selbst wenn sie einer bloßen groben Orientierung dienen soll, ausgeschlossen.
Dateiname: | mnet_ovg-lueneburg_befristung-der-abschiebung_140213.pdf |
Dateigröße: | 185.73 KB |
Erstellungsdatum: | 13.03.2013 |
Datum der letzten Aktualisierung: | 13.03.2013 |