Insbesondere Dreimonatsfrist gem. § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG.
  1. Zur Verletzung des Beschleunigungsprinzips aus Art. 2 Abs. 2 GG und des Verhältnismäßigkeitsprinzips.
  2. Die Ausländerbehörde ist als Ordnungsbehörde selbst Teil der staatlichen Verwaltung und kann damit nicht Träger grundrechtlich geschützter Positionen sein, aus denen sich ein Anspruch auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer gerichtlichen Entscheidung ableiten ließe.
Eine zweieinhalbjährige Abschiebungshaft verstößt gegen das Beschleunigungsgebot, wenn die Behörden sich genügend um eine Passersatzpapierbeschaffung kümmern.
  1. Der gewöhnliche Aufenthalt eines ausländischen Studenten befindet sich an dem Ort, an dem sich der Student wegen seines Studiums aufhält.
  2. Zu der Feststellung, ob die Abschiebung innerhalb von drei Monaten möglich ist, sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung erforderlich, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können. Der Tatrichter darf sich insoweit nicht auf die Wiedergabe der Einschätzung der Ausländerbehörde beschränken, die Abschiebung werde voraussichtlich innerhalb von drei Monaten stattfinden können. Soweit die Ausländerbehörde keine konkreten Tatsachen hierzu mitteilt, obliegt es gemäß § 26 FamFG dem Gericht nachzufragen.
  3. Zwar hat erst seine Weigerung, freiwillig in den Libanon zurückzukehren, dazu geführt, dass das für die Rückführung erforderliche aufwendige Verfahren notwendig wurde. Das bedeutet jedoch keinen dem Betroffenen zurechenbaren Umstand, durch den ein Abschiebungshindernis geschaffen worden ist. Denn anderenfalls käme der Sicherungshaft Sanktionscharakter zu, weil die Weigerung, freiwillig auszureisen, Voraussetzung für die Abschiebung als Form der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht ist.

Lesen Sie dazu grundlegend:

Anforderungen an die Sicherungshaft

Passbeschaffung/Haftdauer

Zur Frage der Haftdauer und Berücksichtigung der Dauer, während deren der Vollzug einer Abschiebungsentscheidung aufgeschoben war sowie zum Begriff der „hinreichenden Aussicht auf Abschiebung“ gem. Art. 15 IV-VI RL 2008/115/EG - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger.


Vorabentscheidungsersuchen nach den Art. 68 und 234 EGV, eingereicht vom Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien) mit Entscheidung vom 10. August 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 7. September 2009.

Die RL 2008/115/EG ist noch von Deutschland bis zum 24.12.2010 umzusetzen.

Zur Problematik der Pass(ersatzpapier)beschaffung innerhalb der Dreimonats-Frist nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG und Besprechung der Beschlüsse des
  • BGH, Beschluss vom 11.05.1995 (V ZB 13/95); Beschluss vom 25.03.2010 (V ZA 9/10); Beschluss vom 10.06.2010 (V ZB 205/09); Beschluss vom 17.06.2010 (V ZB 93/10; Beschluss vom 14.04.2011 (V ZB 76/11); Beschluss vom 11.05.2011 (V ZB 265/10); Beschluss vom 06.05.2011 (V ZB 98/11); B. v. 12.05.2011 - V ZB 309/10 -; B. v. 30.06.2011 - V ZB 139/11 -; B. v. 26.052011 - V ZB 264/10 -; B. v. 19.05.2011 - V ZB 122/11 -; B. v. 30.06.2011 - V ZB 261/10 -; B. v. 09.07.2011 - V ZB 230/10 -; B. v. 21.07.2011 - V ZB 222/10 -
  • OLG München, Beschluss vom 15.06.2009 (34 Wx 046/09); Beschluss vom 09.07.2009; (34 Wx 057/09); Beschluss vom 20.07.2009 (34 Wx 066/09); Beschluss vom 27.10.2006 (34 Wx 122/06); Beschluss vom 17.05.2006 (34 Wx 025/06); Beschluss vom 07.06.2005 (34 Wx 064/05); Beschluss vom 11.03.2005 (34 Wx 023/05); Beschluss vom 04.02.2005 (34 Wx 007/05); Beschluss vom 24.05.2005 (34 Wx 052/05)
  • BayObLG, Beschluss vom 28.07.2003 (4Z BR 47/03); Beschluss vom 17.11.2003 (4Z BR 73/03); Beschluss vom 16.09.2004 (4Z BR 070/04)
  • OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.07.2003 (3 W 132/03)
  • KG, Beschluss vom 08.09.2003 (25 W 135/03)
  • OLG Celle, Beschluss vom 19.05.2003 (17 W 40/03); Beschluss vom 16.10.2003 (17 W 80/03); Beschluss vom 23.08.2006 (22 W 57/06)
  • OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.11.2003 (I‐3 Wx 275/03); Beschluss vom 13.02.2004 (I‐3 Wx 25/04)
  • OLG Köln, Beschluss vom 13.10.2004 (16 Wx 194/04), Beschluss vom 04.05.2005 (16 Wx 61/05)
  • OLG Oldenburg,  Beschluss vom 05.04.2007 (13 W 27/07)
  • OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.08.2003 (20 W 255/03)
  • AG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.08.2008 (934 XIV 1689/08);
    Beschluss vom 29.08.2008 (934 XIV 1724/08)
  • OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.07.2006 (2 W 107/06)
  • OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.12.2003 (8 Wx 42/03)
  • OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.02.2009 (6 W 2/09)
  • AG Moers, Beschluss vom 26.08.2003 (820 XIV 50/03.B)
Stand: 17.09.2011