Zur Anhörung und zum falschen Haftgrund bei Zurückweisungshaft.
Der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG setzt voraus, dass der betroffene Ausländer in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Das ist im Falle der Zurückweisung gerade nicht der Fall.

Die Kommentierung geht auf das alte und neue Recht seit 28.08.2007 ein.