Erforderliche Aufenthaltsgenehmigung im Sinne von § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG.
Leitsatz (nicht amtlich):
Ein Negativstaater reist nur dann unerlaubt ein, wenn er ohne jegliches Visum die Grenze überschreitet.
Die Einreise zum Zweck der Arbeitsaufnahme mit einem Touristenvisum ist nicht strafbar nach § 92 Abs. 1 Nr 1 und Nr. 6 AuslG.
Urteil des 3. Strafsenats vom 11. Februar 2000 - BGH 3 StR 308/99
Erforderliche Aufenthaltsgenehmigung im Sinne von § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG.
Leitsatz (nicht amtlich):
Ein Negativstaater reist nur dann unerlaubt ein, wenn er ohne jegliches Visum die Grenze überschreitet.
Die Einreise zum Zweck der Arbeitsaufnahme mit einem Touristenvisum ist nicht strafbar nach § 92 Abs. 1 Nr 1 und Nr. 6 AuslG.
Urteil des 3. Strafsenats vom 11. Februar 2000 - BGH 3 StR 308/99
Dateiname: | bgh_3_str_308-99-u-v.11.2.2000.pdf |
Dateigröße: | 99.04 KB |
Erstellungsdatum: | 06.04.2009 |
Datum der letzten Aktualisierung: | 25.04.2009 |