Vertragsstaat im Sinne des Schengener Übereinkommens; Schleusen von Ausländern in Schengen-Staaten
Leitsätze (nicht amtlich):
Im Sinne des § 92 a Abs. 4 AuslG ist "Vertragsstaat" des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 jeder Mitgliedstaat, in dem das Übereinkommen in Kraft getreten ist. Die Anwendbarkeit der Vorschrift setzt nicht voraus, dass das Übereinkommen zwischen dem betreffenden Staat und den übrigen Mitgliedstaaten auch bereits in Kraft gesetzt worden ist.
Beschluss des 4. Strafsenats vom 12. September 2002 - BGH 4 StR 163/02
Vertragsstaat im Sinne des Schengener Übereinkommens; Schleusen von Ausländern in Schengen-Staaten
Leitsätze (nicht amtlich):
Im Sinne des § 92 a Abs. 4 AuslG ist "Vertragsstaat" des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 jeder Mitgliedstaat, in dem das Übereinkommen in Kraft getreten ist. Die Anwendbarkeit der Vorschrift setzt nicht voraus, dass das Übereinkommen zwischen dem betreffenden Staat und den übrigen Mitgliedstaaten auch bereits in Kraft gesetzt worden ist.
Beschluss des 4. Strafsenats vom 12. September 2002 - BGH 4 StR 163/02
Dateiname: | bgh_4_str_163-04-u-v-12.9.2002.pdf |
Dateigröße: | 96.38 KB |
Erstellungsdatum: | 06.04.2009 |
Datum der letzten Aktualisierung: | 25.04.2009 |