4 StR 269/03 - B. v. 09.09.2003

4 StR 269/03 - B. v. 09.09.2003

Einschleusen von Ausländern über einen sog. Schengen-Staat; keine Qualifikation für wiederholte und/oder bandenmäßige Tatbegehung

Leitsatz (nicht amtlich):

Die Vorschrift des § 92a Abs. 4 AuslG erfasst nur die entgeltliche oder die gewerbsmäßige, nicht aber auch die wiederholte oder bandenmäßige Tatbegehung im Sinne von § 92a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 AuslG, denn in § 92a Abs. 4 AuslG wird nur auf § 92a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AuslG verwiesen.

Beschluss des 4. Senats vom 09. September 2003 - BGH 4 StR 269/03

Einschleusen von Ausländern über einen sog. Schengen-Staat; keine Qualifikation für wiederholte und/oder bandenmäßige Tatbegehung

Leitsatz (nicht amtlich):

Die Vorschrift des § 92a Abs. 4 AuslG erfasst nur die entgeltliche oder die gewerbsmäßige, nicht aber auch die wiederholte oder bandenmäßige Tatbegehung im Sinne von § 92a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 AuslG, denn in § 92a Abs. 4 AuslG wird nur auf § 92a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AuslG verwiesen.

Beschluss des 4. Senats vom 09. September 2003 - BGH 4 StR 269/03

Dateiname: bgh_4_str_269-03-b-v-9.9.2003.pdf
Dateigröße: 29.61 KB
Erstellungsdatum: 06.04.2009
Datum der letzten Aktualisierung: 25.04.2009