5 StR 3/04 - B. v. 28.10.2004

5 StR 3/04 - B. v. 28.10.2004

Gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern; Beschäftigung osteuropäischer Prostituierter; Beihilfe zum illegalen Aufenthalt von „Positivstaatlern“

Leitsatz (nicht amtlich):

Gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern in Gestalt von Beihilfe zum illegalen Aufenthalt begeht, wer Ausländer beschäftigt, die sich nur dann ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufhalten dürfen, solange sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen (sogenannte „Positivstaatler“), und ihren Aufenthalt damit illegal macht (hier: Beschäftigung von osteuropäischen Prostituierten in Bordellen).

Beschluss des 5. Strafsenats vom 28. Oktober 2004 - BGH 5 StR 2/04

Gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern; Beschäftigung osteuropäischer Prostituierter; Beihilfe zum illegalen Aufenthalt von „Positivstaatlern“

Leitsatz (nicht amtlich):

Gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern in Gestalt von Beihilfe zum illegalen Aufenthalt begeht, wer Ausländer beschäftigt, die sich nur dann ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufhalten dürfen, solange sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen (sogenannte „Positivstaatler“), und ihren Aufenthalt damit illegal macht (hier: Beschäftigung von osteuropäischen Prostituierten in Bordellen).

Beschluss des 5. Strafsenats vom 28. Oktober 2004 - BGH 5 StR 2/04

Dateiname: bgh_5_str_3-04-b-v-28.10.2004.pdf
Dateigröße: 16.34 KB
Erstellungsdatum: 06.04.2009
Datum der letzten Aktualisierung: 25.04.2009