BVerwG 1 C 1.03 - U. v. 17.3.2004

BVerwG 1 C 1.03 - U. v. 17.3.2004

Aufenthaltsbefugnis; rechtmäßiger Aufenthalt; Aufklärungspflicht; Flüchtling; Genfer Flüchtlingskonvention; Identifikationsfunktion; Identitätsnachweise; Identitätszweifel; Mitwirkung; öffentliche Ordnung; ordre public; Pass; Passersatzpapier; Personalausweis; Reiseausweis; Reisepass; Konventionspass; öffentliche Sicherheit; Vermerk.

Leitsätze:
1. Eine Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG begründet einen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK.

2. Beantragt ein nach § 51 Abs. 1 AuslG anerkannter Flüchtling einen Konventions-Reiseausweis und ergeben sich aufgrund neuer Tatsachen oder des Fehlens von geeigneten Dokumenten ernsthafte Zweifel an seiner Identität, so kann die Ausländerbehörde hierzu weitere Nachweise verlangen, soweit dies dem Flüchtling zumutbar ist.

3. Unterbleibt in einem solchen Fall eine zumutbare Mitwirkung oder ist sie unzureichend und lässt sich die Identität auch nicht auf andere Weise klären, so darf die Ausländerbehörde die Ausstellung des Reiseausweises ablehnen.

4. Ist eine Klärung der Identität wegen Unzumutbarkeit der Mitwirkung oder trotz der Mitwirkung des Flüchtlings nicht möglich, darf der Reiseausweis nicht verweigert werden. In diesem Fall kann der Vermerk angebracht werden, dass die Personalien auf eigenen Angaben beruhen.

Urteil des 1. Senats vom 17. März 2004 - BVerwG 1 C 1.03

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Erstellungsdatum: 14.04.2008
Datum der letzten Aktualisierung: 03.05.2009