Die Kläger begehren ihre Anerkennung als Flüchtlinge nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) im Hinblick auf eine ihnen in Syrien bzw. der Türkei drohende politische Verfolgung.
Die in der Provinz Hassake in Syrien geborenen Kläger sind kurdische Volkszugehörige jezidischer Religionszugehörigkeit. Zur Begründung trugen sie im Wesentlichen vor, sie seien in Syrien nicht registriert gewesen und besäßen deshalb keine Personaldokumente; als Angehörige der jezidischen Minderheit seien sie insbesondere von den Moslems schikaniert worden.
Urteil des 1. Senats vom 12. Juli 2005 - BVerwG 1 C 12.04
Dateiname: | 1_c_12.04.pdf |
Dateigröße: | 62.55 KB |
Erstellungsdatum: | 14.04.2008 |
Datum der letzten Aktualisierung: | 03.05.2009 |