Stichworte:
Familienasyl; Familienasylverfahren; statusrechtliche Gleichstellung der Familienangehörigen; Stammberechtigter; Widerruf; Widerrufsverfahren; Widerrufsvoraussetzungen; Inzidentprüfung; Bindungswirkung.
Leitsatz:
Die Verwaltungsgerichte sind im Familienasylverfahren nach § 26 Abs. 2 AsylVfG weder verpflichtet noch berechtigt, Gründe für den Widerruf der Asylanerkennung des Stammberechtigten nach § 73 Abs. 1 AsylVfG zu prüfen, solange der Leiter des Bundesamts ein Widerrufsverfahren nicht eingeleitet und den betroffenen Stammberechtigten hierzu nicht angehört hat.
Urteil des 1. Senats vom 9. Mai 2006 - BVerwG 1 C 8.05
Dateiname: | 1_c_8.05-u-v-9.5.2006.pdf |
Dateigröße: | 55.98 KB |
Erstellungsdatum: | 14.04.2008 |
Datum der letzten Aktualisierung: | 03.05.2009 |