BVerwG 1 C 11.04 - U. v. 14.6.2005

BVerwG 1 C 11.04 - U. v. 14.6.2005

Abschiebung; Durchführung der Abschiebung; Rückführung; Ersuchen der Ausländerbehörde; Vollzugshilfe; Bundesgrenzschutz; Flugbegleitung; Landespolizei; Transportbegleitung; Abschiebungskosten; Leistungsbescheid; Zuständigkeit; einheitliche Kostenerhebung; getrennte Kostenerhebung.

Leitsatz:

Betreibt die Ausländerbehörde die Abschiebung eines Ausländers, ist sie gemäß § 63 Abs. 1 AuslG die für diese Maßnahme insgesamt zuständige Behörde im Sinne von § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG, auch wenn sie zur Durchführung der Abschiebung die Polizei eines Landes oder den Bundesgrenzschutz heranzieht. Sie ist deshalb berechtigt, die gesamten Kosten der Abschiebung einschließlich der Kosten der hinzugezogenen Behörden durch Leistungsbescheid gegenüber dem Kostenschuldner zu erheben.

Urteil des 1. Senats vom 14. Juni 2005 - BVerwG 1 C 11.04

Abschiebung; Durchführung der Abschiebung; Rückführung; Ersuchen der Ausländerbehörde; Vollzugshilfe; Bundesgrenzschutz; Flugbegleitung; Landespolizei; Transportbegleitung; Abschiebungskosten; Leistungsbescheid; Zuständigkeit; einheitliche Kostenerhebung; getrennte Kostenerhebung.

Leitsatz:

Betreibt die Ausländerbehörde die Abschiebung eines Ausländers, ist sie gemäß § 63 Abs. 1 AuslG die für diese Maßnahme insgesamt zuständige Behörde im Sinne von § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG, auch wenn sie zur Durchführung der Abschiebung die Polizei eines Landes oder den Bundesgrenzschutz heranzieht. Sie ist deshalb berechtigt, die gesamten Kosten der Abschiebung einschließlich der Kosten der hinzugezogenen Behörden durch Leistungsbescheid gegenüber dem Kostenschuldner zu erheben.

Urteil des 1. Senats vom 14. Juni 2005 - BVerwG 1 C 11.04

Dateiname: 11_c_11.04-u-v-14.6.2005.pdf
Dateigröße: 67 KB
Erstellungsdatum: 12.11.2007
Datum der letzten Aktualisierung: 03.05.2009