BVerwG 1 C 11.08 - U. v. 9.6.2009

BVerwG 1 C 11.08 - U. v. 9.6.2009

Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug; Familienzusammenführung; Geltungsdauer; Verkürzung der Frist; Auf enthaltszweck; eigenständiges Auf enthaltsrecht des Ehegatten; besondere Härte; ehebezogene Rückkehrgefahren; Asylbegehren; zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote; Zuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge; Verfolgung wegen Religion; maßgeblicher Zeitpunkt.

Leitsätze:
1. Der Verkürzung der Geltungsdauer einer zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilten Aufenthaltserlaubnis steht es nicht entgegen, dass ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck besteht. In diesem Fall ist zugleich mit der Verkürzungsverfügung über die Erteilung der anderen Aufenthaltserlaubnis zu entscheiden.

2. Eine besondere Härte in Gestalt einer erheblichen Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung (§ 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 Auf enthG) kann sich nur aus solchen Beeinträchtigungen ergeben, die mit der Ehe oder ihrer Auflösung in Zusammenhang stehen.

Urteil des 1. Senats vom 9. Juni 2009 - BVerwG 1 C 11.08

Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug; Familienzusammenführung; Geltungsdauer; Verkürzung der Frist; Auf enthaltszweck; eigenständiges Auf enthaltsrecht des Ehegatten; besondere Härte; ehebezogene Rückkehrgefahren; Asylbegehren; zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote; Zuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge; Verfolgung wegen Religion; maßgeblicher Zeitpunkt.

Leitsätze:
1. Der Verkürzung der Geltungsdauer einer zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilten Aufenthaltserlaubnis steht es nicht entgegen, dass ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck besteht. In diesem Fall ist zugleich mit der Verkürzungsverfügung über die Erteilung der anderen Aufenthaltserlaubnis zu entscheiden.

2. Eine besondere Härte in Gestalt einer erheblichen Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung (§ 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 Auf enthG) kann sich nur aus solchen Beeinträchtigungen ergeben, die mit der Ehe oder ihrer Auflösung in Zusammenhang stehen.

Urteil des 1. Senats vom 9. Juni 2009 - BVerwG 1 C 11.08

Dateiname: 1_c_11.08-u-v-2009.pdf
Dateigröße: 89.32 KB
Erstellungsdatum: 08.09.2009
Datum der letzten Aktualisierung: 14.09.2009