BVerwG 1 C 14.05 - U. v. 27.6.2006

BVerwG 1 C 14.05 - U. v. 27.6.2006

Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltsbefugnis; Abschie­bungsverbot; Unmöglichkeit der Abschiebung (hier: in den Irak); Abschiebe­stopp-Erlass; freiwillige Ausreise in den Heimatstaat; zielstaatsbezogene Aus­reisehindernisse; allgemeine Gefahren; Unmöglichkeit der Ausreise; Unzumut­barkeit der Ausreise; Aufenthaltsgewährung durch oberste Landesbehörde; Kettenduldungen; Aufenthaltserlaubnis nach achtzehn Monaten Duldung.

Leitsätze:

1. Eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis kann nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG nicht schon dann erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Mona­ten ausgesetzt ist. Zusätzlich müssen vielmehr die Voraussetzungen des Sat­zes 1 der Vorschrift erfüllt sein.

2. Die Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn sowohl der Abschiebung als auch der freiwilligen Ausreise rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise aus-schließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse kön­nen sich aus inlandsbezogenen und aus zielstaatsbezogenen Abschiebungs­verboten ergeben.

3. Auch bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sind die Ausländerbehörden und die Gerichte an die unanfechtbare Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG gebunden (wie Urteil vom 22. November 2005 - BVerwG 1 C 18.04 - zu § 25 Abs. 3 AufenthG).

4. Es bleibt offen, ob eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG auch dann erteilt werden kann, wenn über längere Zeit durch Erlass ein Ab­schiebestopp aus humanitären Gründen angeordnet ist (hier: verneint für die Erlasslage bezüglich Irak).

Urteil des 1. Senats vom 27. Juni 2006 - BVerwG 1 C 14.05

Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltsbefugnis; Abschie­bungsverbot; Unmöglichkeit der Abschiebung (hier: in den Irak); Abschiebe­stopp-Erlass; freiwillige Ausreise in den Heimatstaat; zielstaatsbezogene Aus­reisehindernisse; allgemeine Gefahren; Unmöglichkeit der Ausreise; Unzumut­barkeit der Ausreise; Aufenthaltsgewährung durch oberste Landesbehörde; Kettenduldungen; Aufenthaltserlaubnis nach achtzehn Monaten Duldung.

Leitsätze:

1. Eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis kann nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG nicht schon dann erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Mona­ten ausgesetzt ist. Zusätzlich müssen vielmehr die Voraussetzungen des Sat­zes 1 der Vorschrift erfüllt sein.

2. Die Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn sowohl der Abschiebung als auch der freiwilligen Ausreise rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise aus-schließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse kön­nen sich aus inlandsbezogenen und aus zielstaatsbezogenen Abschiebungs­verboten ergeben.

3. Auch bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sind die Ausländerbehörden und die Gerichte an die unanfechtbare Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG gebunden (wie Urteil vom 22. November 2005 - BVerwG 1 C 18.04 - zu § 25 Abs. 3 AufenthG).

4. Es bleibt offen, ob eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG auch dann erteilt werden kann, wenn über längere Zeit durch Erlass ein Ab­schiebestopp aus humanitären Gründen angeordnet ist (hier: verneint für die Erlasslage bezüglich Irak).

Urteil des 1. Senats vom 27. Juni 2006 - BVerwG 1 C 14.05

Dateiname: 1_c_14.05-u-v-27.6.2006.pdf
Dateigröße: 67.29 KB
Erstellungsdatum: 12.11.2007
Datum der letzten Aktualisierung: 03.05.2009