BVerwG 1 C 18.04 - U. v. 22.11.2005

BVerwG 1 C 18.04 - U. v. 22.11.2005

Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltsbefugnis; Abschiebungs­verbot; freiwillige Ausreise in den Heimatstaat; freiwillige Ausreise in einen Drittstaat; Soll-Vorschrift; atypischer Fall; Widerruf des Abschiebungsverbots als atypischer Fall; gesetzlicher Ausschlussgrund.

Leitsätze:

1. Bei der Entscheidung über die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG sind die Ausländerbehörden und die Gerichte an die un­anfechtbare Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) gebunden.

2. Seit dem 1. Januar 2005 ist einem Ausländer nach § 25 Abs. 3 AufenthG regel­mäßig eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt die tatbestandli­ chen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt und die Ausländerbehörde ihm Dul­dungen erteilt hat. Nur in atypischen Fällen entscheidet die Ausländerbehörde aus­nahmsweise nach Ermessen.

3. Ein atypischer Ausnahmefall in diesem Sinne liegt vor, wenn das Bundesamt ein Verfahren auf Widerruf der Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG eingeleitet hat.

Urteil des 1. Senats vom 22. November 2005 - BVerwG 1 C 18.04

Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltsbefugnis; Abschiebungs­verbot; freiwillige Ausreise in den Heimatstaat; freiwillige Ausreise in einen Drittstaat; Soll-Vorschrift; atypischer Fall; Widerruf des Abschiebungsverbots als atypischer Fall; gesetzlicher Ausschlussgrund.

Leitsätze:

1. Bei der Entscheidung über die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG sind die Ausländerbehörden und die Gerichte an die un­anfechtbare Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) gebunden.

2. Seit dem 1. Januar 2005 ist einem Ausländer nach § 25 Abs. 3 AufenthG regel­mäßig eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt die tatbestandli­ chen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt und die Ausländerbehörde ihm Dul­dungen erteilt hat. Nur in atypischen Fällen entscheidet die Ausländerbehörde aus­nahmsweise nach Ermessen.

3. Ein atypischer Ausnahmefall in diesem Sinne liegt vor, wenn das Bundesamt ein Verfahren auf Widerruf der Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG eingeleitet hat.

Urteil des 1. Senats vom 22. November 2005 - BVerwG 1 C 18.04

Dateiname: 1_c_18.04-u-v-22.11.2005.pdf
Dateigröße: 73.82 KB
Erstellungsdatum: 12.11.2007
Datum der letzten Aktualisierung: 03.05.2009