Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltsbefugnis; Abschiebungsverbot; freiwillige Ausreise in den Heimatstaat; freiwillige Ausreise in einen Drittstaat; Soll-Vorschrift; atypischer Fall; Widerruf des Abschiebungsverbots als atypischer Fall; gesetzlicher Ausschlussgrund.
Leitsätze:
1. Bei der Entscheidung über die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG sind die Ausländerbehörden und die Gerichte an die unanfechtbare Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) gebunden.
2. Seit dem 1. Januar 2005 ist einem Ausländer nach § 25 Abs. 3 AufenthG regelmäßig eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt die tatbestandli chen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt und die Ausländerbehörde ihm Duldungen erteilt hat. Nur in atypischen Fällen entscheidet die Ausländerbehörde ausnahmsweise nach Ermessen.
3. Ein atypischer Ausnahmefall in diesem Sinne liegt vor, wenn das Bundesamt ein Verfahren auf Widerruf der Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG eingeleitet hat.
Urteil des 1. Senats vom 22. November 2005 - BVerwG 1 C 18.04
Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltsbefugnis; Abschiebungsverbot; freiwillige Ausreise in den Heimatstaat; freiwillige Ausreise in einen Drittstaat; Soll-Vorschrift; atypischer Fall; Widerruf des Abschiebungsverbots als atypischer Fall; gesetzlicher Ausschlussgrund.
Leitsätze:
1. Bei der Entscheidung über die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG sind die Ausländerbehörden und die Gerichte an die unanfechtbare Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) gebunden.
2. Seit dem 1. Januar 2005 ist einem Ausländer nach § 25 Abs. 3 AufenthG regelmäßig eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt die tatbestandli chen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt und die Ausländerbehörde ihm Duldungen erteilt hat. Nur in atypischen Fällen entscheidet die Ausländerbehörde ausnahmsweise nach Ermessen.
3. Ein atypischer Ausnahmefall in diesem Sinne liegt vor, wenn das Bundesamt ein Verfahren auf Widerruf der Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG eingeleitet hat.
Urteil des 1. Senats vom 22. November 2005 - BVerwG 1 C 18.04
| Dateiname: | 1_c_18.04-u-v-22.11.2005.pdf |
| Dateigröße: | 73.82 KB |
| Erstellungsdatum: | 12.11.2007 |
| Datum der letzten Aktualisierung: | 03.05.2009 |