BVerwG 1 C 2.08 - U. v. 13.1.2009

BVerwG 1 C 2.08 - U. v. 13.1.2009

Ausweisung; Aufenthaltserlaubnis; maßgeblicher Zeitpunkt; Sach- und Rechtslage; besonderer Ausweisungsschutz; Ermessensausweisung; Regelausweisungsgrund; schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; türkischer Staatsangehöriger; Kalifatstaat; Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland; Gefährdung; Aktualisierung der Ermessensentscheidung; Verhältnismäßigkeit.

Leitsätze:
1. Auch ein von den Regelausweisungstatbeständen des § 54 Nr. 5, 5a und 7 AufenthG nicht erfasstes verfassungsfeindliches Verhalten kann im Einzelfall einen schwerwiegenden Ausweisungsgrund im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG darstellen. Hierbei muss es sich nicht zwingend um ein strafbares Verhalten handeln.

2. Die Mitgliedschaft in einer Vereinigung, die wegen Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik verboten worden ist, begründet für sich genommen in der Regel noch keine Gefährdung im Sinne des § 54 Nr. 5a AufenthG. Dies schließt eine andere Beurteilung bei Vorliegen besonderer Umstände jedoch nicht aus.

Urteil des 1. Senats vom 13. Januar 2009 - BVerwG 1 C 2.08

Ausweisung; Aufenthaltserlaubnis; maßgeblicher Zeitpunkt; Sach- und Rechtslage; besonderer Ausweisungsschutz; Ermessensausweisung; Regelausweisungsgrund; schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; türkischer Staatsangehöriger; Kalifatstaat; Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland; Gefährdung; Aktualisierung der Ermessensentscheidung; Verhältnismäßigkeit.

Leitsätze:
1. Auch ein von den Regelausweisungstatbeständen des § 54 Nr. 5, 5a und 7 AufenthG nicht erfasstes verfassungsfeindliches Verhalten kann im Einzelfall einen schwerwiegenden Ausweisungsgrund im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG darstellen. Hierbei muss es sich nicht zwingend um ein strafbares Verhalten handeln.

2. Die Mitgliedschaft in einer Vereinigung, die wegen Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik verboten worden ist, begründet für sich genommen in der Regel noch keine Gefährdung im Sinne des § 54 Nr. 5a AufenthG. Dies schließt eine andere Beurteilung bei Vorliegen besonderer Umstände jedoch nicht aus.

Urteil des 1. Senats vom 13. Januar 2009 - BVerwG 1 C 2.08

Dateiname: 1_c_2.08-u-v-13.1.2009.pdf
Dateigröße: 86.42 KB
Erstellungsdatum: 03.05.2009
Datum der letzten Aktualisierung: 14.09.2009