Aufenthaltsgenehmigung; Aufenthaltserlaubnis; eigenständiges, eheunabhängiges Aufenthaltsrecht; Mindestbestandsdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft; Scheitern der Ehe; Verlängerung des abgeleiteten Aufenthaltsrechts; maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt; nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis; Eingliederungsjahr; Ermessensentscheidung; Wiederaufgreifen.
Leitsatz:
Die seit Juni 2000 geltende Neufassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG, die für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht ausländischer Ehegatten nicht mehr eine vier-jährige, sondern nur noch eine zweijährige Bestandsdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft voraussetzt, ist auf Verlängerungsanträge, die bei In-Kraft-Treten der Neuregelung noch nicht bestandskräftig beschieden worden sind, auch dann anzuwenden, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft bereits vor diesem Zeitpunkt geendet hat.
Urteil des 1. Senats vom 16. Juni 2004 - BVerwG 1 C 20.03
Aufenthaltsgenehmigung; Aufenthaltserlaubnis; eigenständiges, eheunabhängiges Aufenthaltsrecht; Mindestbestandsdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft; Scheitern der Ehe; Verlängerung des abgeleiteten Aufenthaltsrechts; maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt; nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis; Eingliederungsjahr; Ermessensentscheidung; Wiederaufgreifen.
Leitsatz:
Die seit Juni 2000 geltende Neufassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG, die für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht ausländischer Ehegatten nicht mehr eine vier-jährige, sondern nur noch eine zweijährige Bestandsdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft voraussetzt, ist auf Verlängerungsanträge, die bei In-Kraft-Treten der Neuregelung noch nicht bestandskräftig beschieden worden sind, auch dann anzuwenden, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft bereits vor diesem Zeitpunkt geendet hat.
Urteil des 1. Senats vom 16. Juni 2004 - BVerwG 1 C 20.03
| Dateiname: | 1_c_20.03-u-v-16.6.2004.pdf |
| Dateigröße: | 76.31 KB |
| Erstellungsdatum: | 12.11.2007 |
| Datum der letzten Aktualisierung: | 03.05.2009 |