BVerwG 1 C 5.05 - U. v. 14.3.2006

BVerwG 1 C 5.05 - U. v. 14.3.2006

Beiladung; Verbot der Mischverwaltung; Abschiebung; Durchführung der Ab­schiebung; Rückführung; Abschiebungskosten; Personalkosten; Zentrale Ab­schiebestelle; amtliche Flugbegleitung; Erforderlichkeit der Begleitung; Beglei­tung durch ausländische Sicherheitskräfte; Auslagenersatz.

Leitsätze:

1. Im Klageverfahren des Ausländers gegen den Leistungsbescheid der Aus­länderbehörde auf Zahlung der Abschiebungskosten sind andere an der Durch­führung der Abschiebung beteiligte Behörden auch dann nicht notwendig beizu­laden, wenn um die ihnen entstandenen Kosten gestritten wird.

2. Personalkosten der Behörde gehören - außer in den gesetzlich besonders geregelten Fällen - nicht zu den vom Ausländer zu erstattenden Verwaltungs­kosten der Abschiebung im Sinne des § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG (jetzt § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).

3. Wird der Ausländer bei seiner Abschiebung auf dem Luftweg von ausländi­schen Sicherheitskräften begleitet, stellt dies auch dann keine „amtliche" Begleitung im Sinne des § 83 Abs. 1 Nr. 3 AuslG (jetzt § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) dar, wenn es im Einvernehmen mit den zuständigen deutschen Be­hörden geschieht.

4. Zur Zahlung der Kosten der Begleitung durch ausländische Sicherheitskräfte bei der Abschiebung kann der Ausländer nur nach Maßgabe des § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG (jetzt § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) in Verbindung mit den allgemei­nen Regelungen des Verwaltungskostengesetzes über die Erstattung von Aus-lagen herangezogen werden.

Urteil des 1. Senats vom 14. März 2006 - BVerwG 1 C 5.05

Beiladung; Verbot der Mischverwaltung; Abschiebung; Durchführung der Ab­schiebung; Rückführung; Abschiebungskosten; Personalkosten; Zentrale Ab­schiebestelle; amtliche Flugbegleitung; Erforderlichkeit der Begleitung; Beglei­tung durch ausländische Sicherheitskräfte; Auslagenersatz.

Leitsätze:

1. Im Klageverfahren des Ausländers gegen den Leistungsbescheid der Aus­länderbehörde auf Zahlung der Abschiebungskosten sind andere an der Durch­führung der Abschiebung beteiligte Behörden auch dann nicht notwendig beizu­laden, wenn um die ihnen entstandenen Kosten gestritten wird.

2. Personalkosten der Behörde gehören - außer in den gesetzlich besonders geregelten Fällen - nicht zu den vom Ausländer zu erstattenden Verwaltungs­kosten der Abschiebung im Sinne des § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG (jetzt § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).

3. Wird der Ausländer bei seiner Abschiebung auf dem Luftweg von ausländi­schen Sicherheitskräften begleitet, stellt dies auch dann keine „amtliche" Begleitung im Sinne des § 83 Abs. 1 Nr. 3 AuslG (jetzt § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) dar, wenn es im Einvernehmen mit den zuständigen deutschen Be­hörden geschieht.

4. Zur Zahlung der Kosten der Begleitung durch ausländische Sicherheitskräfte bei der Abschiebung kann der Ausländer nur nach Maßgabe des § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG (jetzt § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) in Verbindung mit den allgemei­nen Regelungen des Verwaltungskostengesetzes über die Erstattung von Aus-lagen herangezogen werden.

Urteil des 1. Senats vom 14. März 2006 - BVerwG 1 C 5.05

Dateiname: 111_c_5.05-u-v-14.3.2006.pdf
Dateigröße: 67.18 KB
Erstellungsdatum: 12.11.2007
Datum der letzten Aktualisierung: 03.05.2009