BVerwG, U. v. 11.01.2011 - 1 C 22.09

BVerwG, U. v. 11.01.2011 - 1 C 22.09

Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis auf Probe; Altfallregelung; Bleiberechtserlass; Straftat; Tilgung; Zurechnung von Straftaten; Familieneinheit;
Ehegatte; Schutz der Ehe; Lebenspartnerschaft; nichteheliche Lebensgemeinschaft; minderjährige Kinder; Streitgegenstand; Trennungsprinzip.

Leitsätze:

1. Das Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG stellt gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Erteilung einer Aufenthalterlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes einen abtrennbaren eigenständigen Streitgegenstand dar.

2. Solange eine Verurteilung wegen einer Straftat im Sinne von § 104a Abs. 1
Satz 1 Nr. 6 AufenthG nach den Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes
nicht zu tilgen ist, ist die Verurteilung auch im Rahmen von § 104a AufenthG verwertbar.

3. Die in § 104a Abs. 3 AufenthG vorgesehene Zurechnung von Straftaten von
in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten untereinander ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Urteil des 1. Senats vom 11. Januar 2011 (BVerwG 1 C 22.09)

Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis auf Probe; Altfallregelung; Bleiberechtserlass; Straftat; Tilgung; Zurechnung von Straftaten; Familieneinheit;
Ehegatte; Schutz der Ehe; Lebenspartnerschaft; nichteheliche Lebensgemeinschaft; minderjährige Kinder; Streitgegenstand; Trennungsprinzip.

Leitsätze:

1. Das Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG stellt gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Erteilung einer Aufenthalterlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes einen abtrennbaren eigenständigen Streitgegenstand dar.

2. Solange eine Verurteilung wegen einer Straftat im Sinne von § 104a Abs. 1
Satz 1 Nr. 6 AufenthG nach den Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes
nicht zu tilgen ist, ist die Verurteilung auch im Rahmen von § 104a AufenthG verwertbar.

3. Die in § 104a Abs. 3 AufenthG vorgesehene Zurechnung von Straftaten von
in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten untereinander ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Urteil des 1. Senats vom 11. Januar 2011 (BVerwG 1 C 22.09)

Dateiname: rspr-bverwg-aufenthg-1c22.09.pdf
Dateigröße: 101.9 KB
Erstellungsdatum: 03.06.2011
Datum der letzten Aktualisierung: 03.06.2011