BVerwG, U. v. 13.12.2011 - 1 C 14.10

BVerwG, U. v. 13.12.2011 - 1 C 14.10

Zwingende Ausweisung; Ermessensausweisung; gerichtliche Aufklärungspflicht; Verlagerung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts; neue entscheidungserhebliche Umstände; ursprünglich gebundener Verwaltungsakt; Nachholung einer Ermessensentscheidung; Nachschieben von Ermessenserwägungen; Grenzen der Nach- besserung; Vorrang des materiellen Rechts; formelle Anforderungen an die Nachbesserung; Flüchtlingsanerkennung; besonderer Ausweisungsschutz.

Leitsätze:

1. § 114 Satz 2 VwGO schließt es im Rechtsstreit um die Ausweisung eines Ausländers nicht aus, eine behördliche Ermessensentscheidung erstmals im gerichtlichen Verfahren zu treffen und zur gerichtlichen Prüfung zu stellen, wenn sich aufgrund neuer Umstände die Notwendigkeit einer Ermessensausübung erst nach Klageerhebung ergibt.

2. Bei der Nachholung einer behördlichen Ermessensentscheidung, aber auch allgemein bei der Ergänzung von behördlichen Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren muss die Behörde klar und eindeutig zu erkennen geben, mit welcher Begründung sie den angefochtenen Bescheid nunmehr aufrechterhält.

Urteil des 1. Senats vom 13. Dezember 2011 - BVerwG 1 C 14.10

Zwingende Ausweisung; Ermessensausweisung; gerichtliche Aufklärungspflicht; Verlagerung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts; neue entscheidungserhebliche Umstände; ursprünglich gebundener Verwaltungsakt; Nachholung einer Ermessensentscheidung; Nachschieben von Ermessenserwägungen; Grenzen der Nach- besserung; Vorrang des materiellen Rechts; formelle Anforderungen an die Nachbesserung; Flüchtlingsanerkennung; besonderer Ausweisungsschutz.

Leitsätze:

1. § 114 Satz 2 VwGO schließt es im Rechtsstreit um die Ausweisung eines Ausländers nicht aus, eine behördliche Ermessensentscheidung erstmals im gerichtlichen Verfahren zu treffen und zur gerichtlichen Prüfung zu stellen, wenn sich aufgrund neuer Umstände die Notwendigkeit einer Ermessensausübung erst nach Klageerhebung ergibt.

2. Bei der Nachholung einer behördlichen Ermessensentscheidung, aber auch allgemein bei der Ergänzung von behördlichen Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren muss die Behörde klar und eindeutig zu erkennen geben, mit welcher Begründung sie den angefochtenen Bescheid nunmehr aufrechterhält.

Urteil des 1. Senats vom 13. Dezember 2011 - BVerwG 1 C 14.10

Dateiname: rspr-bverwg-aufenthg-1c14.10.pdf
Dateigröße: 40.31 KB
Erstellungsdatum: 03.08.2012
Datum der letzten Aktualisierung: 03.08.2012