Niederlassungserlaubnis; Ausweisungsgründe; Straftaten; Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung; fiktive Fortgeltung einer Aufenthaltserlaubnis; Sicherung des Lebensunterhalts; Erteilungsvoraussetzung; Einkommensberechnung; Unterhaltsbedarf; Bedarfsgemeinschaft; familiäre Lebensgemeinschaft; öffentliche Mittel; Sozialhilfebezug; horizontale Berechnungsmethode; Freibetrag für Erwerbstätigkeit; Werbungskostenpauschale; Kinderzuschlag.;
Leitsatz:
1. Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG nicht schon dann gesichert, wenn der Ausländer mit seinem Erwerbseinkommen seinen eigenen Bedarf decken könnte, er für seinen Ehepartner und seine Kinder aber auf Leistungen nach dem Zweiten Teil des Sozialgesetzbuches (SGB II) angewiesen ist. Für die Berechnung, ob ein Anspruch auf öffentliche Leistungen besteht, gelten grundsätzlich die sozialrechtlichen Regelungen über die Bedarfsgemeinschaft.
2. Außerhalb des Anwendungsbereichs der Familienzusammenführungsrichtlinie (RL 2003/86/EG) oder sonstiger unionsrechtlicher Vorgaben sind aufenthaltsrechtlich bei der Berechnung des Hilfebedarfs auch weiterhin die Bestimmungen des SGB II hinsichtlich des Freibetrags für Erwerbstätigkeit nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II und der Werbungskostenpauschale nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II maßgebend.
3. Soweit bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis Ausweisungsgründe vorliegen, die sich auf Straftaten des Ausländers beziehen, wird die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG durch die Sonderregelung in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG verdrängt.
Urteil des 1. Senats vom 16. November 2010 (BVerwG 1 C 21.09)
Niederlassungserlaubnis; Ausweisungsgründe; Straftaten; Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung; fiktive Fortgeltung einer Aufenthaltserlaubnis; Sicherung des Lebensunterhalts; Erteilungsvoraussetzung; Einkommensberechnung; Unterhaltsbedarf; Bedarfsgemeinschaft; familiäre Lebensgemeinschaft; öffentliche Mittel; Sozialhilfebezug; horizontale Berechnungsmethode; Freibetrag für Erwerbstätigkeit; Werbungskostenpauschale; Kinderzuschlag.;
Leitsatz:
1. Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG nicht schon dann gesichert, wenn der Ausländer mit seinem Erwerbseinkommen seinen eigenen Bedarf decken könnte, er für seinen Ehepartner und seine Kinder aber auf Leistungen nach dem Zweiten Teil des Sozialgesetzbuches (SGB II) angewiesen ist. Für die Berechnung, ob ein Anspruch auf öffentliche Leistungen besteht, gelten grundsätzlich die sozialrechtlichen Regelungen über die Bedarfsgemeinschaft.
2. Außerhalb des Anwendungsbereichs der Familienzusammenführungsrichtlinie (RL 2003/86/EG) oder sonstiger unionsrechtlicher Vorgaben sind aufenthaltsrechtlich bei der Berechnung des Hilfebedarfs auch weiterhin die Bestimmungen des SGB II hinsichtlich des Freibetrags für Erwerbstätigkeit nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II und der Werbungskostenpauschale nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II maßgebend.
3. Soweit bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis Ausweisungsgründe vorliegen, die sich auf Straftaten des Ausländers beziehen, wird die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG durch die Sonderregelung in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG verdrängt.
Urteil des 1. Senats vom 16. November 2010 (BVerwG 1 C 21.09)
Dateiname: | rspr-bverwg-aufenthg-1c21.09.pdf |
Dateigröße: | 67.96 KB |
Erstellungsdatum: | 28.02.2011 |
Datum der letzten Aktualisierung: | 03.08.2012 |