Abschiebungsandrohung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Aufenthaltsbeendigung; Aufnahme; Aufnahmezusage; Auslegung; Empfängerhorizont; jüdische Emigranten aus der früheren Sowjetunion; Kontingentflüchtling; Krankheit; maßgeblicher Zeitpunkt; Rechtsstellung; Statuserwerb; Refoulement-Verbot; Verwaltungsakt.
Leitsätze:
1. Für die gerichtliche Beurteilung einer Abschiebungsandrohung ist jedenfalls dann, wenn der Ausländer aufgrund der Androhung noch nicht abgeschoben wurde oder noch nicht freiwillig ausgereist ist, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich.
2. Jedenfalls seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes können sich jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion allein aufgrund ihrer Aufnahme nicht auf das flüchtlingsrechtliche Abschiebungsverbot (Refoulement-Verbot) berufen.
Urteil des 1. Senats vom 22. März 2012 - BVerwG 1 C 3.11
Abschiebungsandrohung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Aufenthaltsbeendigung; Aufnahme; Aufnahmezusage; Auslegung; Empfängerhorizont; jüdische Emigranten aus der früheren Sowjetunion; Kontingentflüchtling; Krankheit; maßgeblicher Zeitpunkt; Rechtsstellung; Statuserwerb; Refoulement-Verbot; Verwaltungsakt.
Leitsätze:
1. Für die gerichtliche Beurteilung einer Abschiebungsandrohung ist jedenfalls dann, wenn der Ausländer aufgrund der Androhung noch nicht abgeschoben wurde oder noch nicht freiwillig ausgereist ist, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich.
2. Jedenfalls seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes können sich jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion allein aufgrund ihrer Aufnahme nicht auf das flüchtlingsrechtliche Abschiebungsverbot (Refoulement-Verbot) berufen.
Urteil des 1. Senats vom 22. März 2012 - BVerwG 1 C 3.11
Dateiname: | rspr-bverwg-aufenthg-1c3.11.pdf |
Dateigröße: | 75 KB |
Erstellungsdatum: | 03.08.2012 |
Datum der letzten Aktualisierung: | 03.08.2012 |