Sperrwirkung der Abschiebung; nachträgliche Befristung der Sperrwirkung; Verbandskompetenz; örtliche Zuständigkeit; Annexzuständigkeit; Ausführung von Bundesrecht durch die Länder; gewöhnlicher Aufenthalt; Aufenthalt des Ausländers im Ausland.
Leitsätze:
1. Eine Annexzuständigkeit der eine Abschiebung anordnenden Ausländerbehörde für eine spätere Entscheidung über die Befristung ihrer Wirkungen nach § 11 Abs. 1 AufenthG besteht nicht.
2. Für die Entscheidung über einen Antrag auf Befristung der Wirkungen einer Abschiebung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG sind grundsätzlich die Ausländerbehörden des Bundeslandes zuständig, in dem der Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte (entsprechende Anwendung der mit § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG des Bundes übereinstimmenden Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder). Die Zuständigkeit nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet besteht auch dann fort, wenn der Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt nunmehr im Ausland genommen hat.
Urteil des 1. Senats vom 22. März 2012 - BVerwG 1 C 5.11
Sperrwirkung der Abschiebung; nachträgliche Befristung der Sperrwirkung; Verbandskompetenz; örtliche Zuständigkeit; Annexzuständigkeit; Ausführung von Bundesrecht durch die Länder; gewöhnlicher Aufenthalt; Aufenthalt des Ausländers im Ausland.
Leitsätze:
1. Eine Annexzuständigkeit der eine Abschiebung anordnenden Ausländerbehörde für eine spätere Entscheidung über die Befristung ihrer Wirkungen nach § 11 Abs. 1 AufenthG besteht nicht.
2. Für die Entscheidung über einen Antrag auf Befristung der Wirkungen einer Abschiebung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG sind grundsätzlich die Ausländerbehörden des Bundeslandes zuständig, in dem der Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte (entsprechende Anwendung der mit § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG des Bundes übereinstimmenden Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder). Die Zuständigkeit nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet besteht auch dann fort, wenn der Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt nunmehr im Ausland genommen hat.
Urteil des 1. Senats vom 22. März 2012 - BVerwG 1 C 5.11
Dateiname: | rspr-bverwg-aufenthg-1c05.11.pdf |
Dateigröße: | 48.77 KB |
Erstellungsdatum: | 03.08.2012 |
Datum der letzten Aktualisierung: | 03.08.2012 |