Ausweisung; Unterstützung des Terrorismus; individuelle Unterstützung; Unterstützung durch eine Vereinigung; Sympathiewerbung; Beweismaßstab; Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland; Unionsbürgerschaft; Freizügigkeit; Erledigung; Wohnsitzbeschränkung; Meldeauflage.
Leitsätze:
1. Bei dem Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG muss zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen, dass eine Vereinigung den Terrorismus unterstützt. Für die erforderliche individuelle Unterstützung einer solchen Vereinigung durch den einzelnen Ausländer genügt es dagegen, dass Tatsachen eine entsprechende Schlussfolgerung rechtfertigen.
2. Ob eine Vereinigung den Terrorismus im Sinne von § 54 Nr. 5 AufenthG unterstützt, ist unabhängig von der strafrechtlichen Auslegung von § 129a StGB zu bestimmen. Der Begriff der Unterstützung umfasst auch die Sympathiewerbung. Eine Unterstützung des Terrorismus durch die Vereinigung setzt voraus, dass die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung (auch) auf die Unterstützung des Terrorismus gerichtet sind. Ein bloßes Ausnutzen der Strukturen einer Vereinigung durch Dritte in Einzelfällen reicht hierfür nicht aus.
Urteil des 1. Senats vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 1 C 13.10
Ausweisung; Unterstützung des Terrorismus; individuelle Unterstützung; Unterstützung durch eine Vereinigung; Sympathiewerbung; Beweismaßstab; Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland; Unionsbürgerschaft; Freizügigkeit; Erledigung; Wohnsitzbeschränkung; Meldeauflage.
Leitsätze:
1. Bei dem Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG muss zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen, dass eine Vereinigung den Terrorismus unterstützt. Für die erforderliche individuelle Unterstützung einer solchen Vereinigung durch den einzelnen Ausländer genügt es dagegen, dass Tatsachen eine entsprechende Schlussfolgerung rechtfertigen.
2. Ob eine Vereinigung den Terrorismus im Sinne von § 54 Nr. 5 AufenthG unterstützt, ist unabhängig von der strafrechtlichen Auslegung von § 129a StGB zu bestimmen. Der Begriff der Unterstützung umfasst auch die Sympathiewerbung. Eine Unterstützung des Terrorismus durch die Vereinigung setzt voraus, dass die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung (auch) auf die Unterstützung des Terrorismus gerichtet sind. Ein bloßes Ausnutzen der Strukturen einer Vereinigung durch Dritte in Einzelfällen reicht hierfür nicht aus.
Urteil des 1. Senats vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 1 C 13.10
Dateiname: | rpsr-bverwg-aufenthg-1c13.10.pdf |
Dateigröße: | 66.62 KB |
Erstellungsdatum: | 03.08.2012 |
Datum der letzten Aktualisierung: | 03.08.2012 |