Abschiebungsverbot; Aufenthaltsbeendigung; Aufenthaltserlaubnis; ausländisches Recht; Altfallregelung; Behindern; Bleiberecht; Ausschlussgrund; Hinauszögern; Mitwirkung; Privatleben; Verwurzelung; Verschulden; Vorsatz.;
Leitsatz:
1. Fordert die Ausländerbehörde einen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer auf, eine ihm zumutbare Mitwirkungshandlung zur Beseitigung eines Ausreisehindernisses vorzunehmen (hier: einen Antrag auf Ausstellung eines Passersatzpapiers zu unterschreiben), und verweigert der Ausländer diese Mitwirkung, dann behindert er vorsätzlich behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung im Sinne von § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG (wie Urteil vom 10. November 2009 - BVerwG 1 C 19.08 - BVerwGE 135, 219).
2. § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG setzt nicht voraus, dass eine behördliche Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung bereits konkret eingeleitet worden war.
Abschiebungsverbot; Aufenthaltsbeendigung; Aufenthaltserlaubnis; ausländisches Recht; Altfallregelung; Behindern; Bleiberecht; Ausschlussgrund; Hinauszögern; Mitwirkung; Privatleben; Verwurzelung; Verschulden; Vorsatz.;
Leitsatz:
1. Fordert die Ausländerbehörde einen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer auf, eine ihm zumutbare Mitwirkungshandlung zur Beseitigung eines Ausreisehindernisses vorzunehmen (hier: einen Antrag auf Ausstellung eines Passersatzpapiers zu unterschreiben), und verweigert der Ausländer diese Mitwirkung, dann behindert er vorsätzlich behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung im Sinne von § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG (wie Urteil vom 10. November 2009 - BVerwG 1 C 19.08 - BVerwGE 135, 219).
2. § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG setzt nicht voraus, dass eine behördliche Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung bereits konkret eingeleitet worden war.
Dateiname: | rspr-bverwg-aufenthg-1c18.09.pdf |
Dateigröße: | 59.78 KB |
Erstellungsdatum: | 11.01.2011 |
Datum der letzten Aktualisierung: | 11.01.2011 |