Aufenthaltserlaubnis; Altfallregelung; Bleiberecht; Ausschlussgrund; Ausweisungsgrund; Versagungsgrund; Terrorismus; terroristische Organisation; " Ansar al-Islam" Unterstützen; Bezüge; Kontakte; Distanzierung; Lebensunterhalt; maßgeblicher Zeitpunkt; Sach- und Rechtslage; Befristung; Klageänderung; Rechtsschutzbedürfnis.;
Leitsatz:
1. Den beiden negativen Tatbestandsmerkmalen in dem Ausschlussgrund des § 104a Abs. 1 Nr. 5 AufenthG kommt jeweils eigenständige Bedeutung zu.
2. Unterhält ein Ausländer zu führenden Mitgliedern einer terroristischen Organisation Kontakte, die eine gewisse Intensität aufweisen, und weiß er um die Einbindung der Personen in die terroristische Organisation oder müsste er dies wissen, spricht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass er Bezüge zu dieser terroristischen Organisation im Sinne des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 AufenthG hat.
3. Bestanden derartige Verbindungen in der Vergangenheit und konnte der Ausländer die Vermutung nicht widerlegen, wirkt dieser Sachverhalt in die Gegenwart fort, solange es an einer glaubhaften Distanzierung des Ausländers von der Organisation und ihrer terroristischen Zielsetzung fehlt.
Urteil des 1. Senats vom 26.10.2010 (BVerwG 1 C 19.09)
Aufenthaltserlaubnis; Altfallregelung; Bleiberecht; Ausschlussgrund; Ausweisungsgrund; Versagungsgrund; Terrorismus; terroristische Organisation; " Ansar al-Islam" Unterstützen; Bezüge; Kontakte; Distanzierung; Lebensunterhalt; maßgeblicher Zeitpunkt; Sach- und Rechtslage; Befristung; Klageänderung; Rechtsschutzbedürfnis.;
Leitsatz:
1. Den beiden negativen Tatbestandsmerkmalen in dem Ausschlussgrund des § 104a Abs. 1 Nr. 5 AufenthG kommt jeweils eigenständige Bedeutung zu.
2. Unterhält ein Ausländer zu führenden Mitgliedern einer terroristischen Organisation Kontakte, die eine gewisse Intensität aufweisen, und weiß er um die Einbindung der Personen in die terroristische Organisation oder müsste er dies wissen, spricht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass er Bezüge zu dieser terroristischen Organisation im Sinne des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 AufenthG hat.
3. Bestanden derartige Verbindungen in der Vergangenheit und konnte der Ausländer die Vermutung nicht widerlegen, wirkt dieser Sachverhalt in die Gegenwart fort, solange es an einer glaubhaften Distanzierung des Ausländers von der Organisation und ihrer terroristischen Zielsetzung fehlt.
Urteil des 1. Senats vom 26.10.2010 (BVerwG 1 C 19.09)
Dateiname: | rspr-bverwg-aufenthg-1c19.09.pdf |
Dateigröße: | 78.38 KB |
Erstellungsdatum: | 11.01.2011 |
Datum der letzten Aktualisierung: | 28.02.2011 |