Staatsangehörigkeit; Einbürgerung; doppelte Staatsangehörigkeit; Hinnahme von Mehrstaatigkeit; Gegenseitigkeit; gerichtliche Sachaufklärung; Unionsbürger.
Leitsatz:
Gegenseitigkeit im Sinne von § 87 Abs. 2 AuslG besteht, wenn und soweit nach dem Einbürgerungsrecht und der Einbürgerungspraxis eines Mitgliedstaats der Europäischen Union bei der Einbürgerung eines deutschen Staatsangehörigen Mehrstaatigkeit generell oder in Bezug auf bestimmte Personengruppen hingenommen wird. Eine Gleichwertigkeit der übrigen Voraussetzungen und Folgen der Einbürgerung ist nicht erforderlich.
Urteil des 1. Senats vom 20. April 2004 - BVerwG 1 C 13.03
Staatsangehörigkeit; Einbürgerung; doppelte Staatsangehörigkeit; Hinnahme von Mehrstaatigkeit; Gegenseitigkeit; gerichtliche Sachaufklärung; Unionsbürger.
Leitsatz:
Gegenseitigkeit im Sinne von § 87 Abs. 2 AuslG besteht, wenn und soweit nach dem Einbürgerungsrecht und der Einbürgerungspraxis eines Mitgliedstaats der Europäischen Union bei der Einbürgerung eines deutschen Staatsangehörigen Mehrstaatigkeit generell oder in Bezug auf bestimmte Personengruppen hingenommen wird. Eine Gleichwertigkeit der übrigen Voraussetzungen und Folgen der Einbürgerung ist nicht erforderlich.
Urteil des 1. Senats vom 20. April 2004 - BVerwG 1 C 13.03
| Dateiname: | 1_c_13.03-u-v-20.4.2004.pdf |
| Dateigröße: | 84.57 KB |
| Erstellungsdatum: | 12.11.2007 |
| Datum der letzten Aktualisierung: | 03.05.2009 |