BVerwG 1 C 13.03 - U. v. 20.4.2004

BVerwG 1 C 13.03 - U. v. 20.4.2004

Staatsangehörigkeit; Einbürgerung; doppelte Staatsangehörigkeit; Hinnahme von Mehrstaatigkeit; Gegenseitigkeit; gerichtliche Sachaufklärung; Unionsbürger.

Leitsatz:

Gegenseitigkeit im Sinne von § 87 Abs. 2 AuslG besteht, wenn und soweit nach dem Einbürgerungsrecht und der Einbürgerungspraxis eines Mitgliedstaats der Europäi­schen Union bei der Einbürgerung eines deutschen Staatsangehörigen Mehrstaatig­keit generell oder in Bezug auf bestimmte Personengruppen hingenommen wird. Eine Gleichwertigkeit der übrigen Voraussetzungen und Folgen der Einbürgerung ist nicht erforderlich.

Urteil des 1. Senats vom 20. April 2004 - BVerwG 1 C 13.03

Staatsangehörigkeit; Einbürgerung; doppelte Staatsangehörigkeit; Hinnahme von Mehrstaatigkeit; Gegenseitigkeit; gerichtliche Sachaufklärung; Unionsbürger.

Leitsatz:

Gegenseitigkeit im Sinne von § 87 Abs. 2 AuslG besteht, wenn und soweit nach dem Einbürgerungsrecht und der Einbürgerungspraxis eines Mitgliedstaats der Europäi­schen Union bei der Einbürgerung eines deutschen Staatsangehörigen Mehrstaatig­keit generell oder in Bezug auf bestimmte Personengruppen hingenommen wird. Eine Gleichwertigkeit der übrigen Voraussetzungen und Folgen der Einbürgerung ist nicht erforderlich.

Urteil des 1. Senats vom 20. April 2004 - BVerwG 1 C 13.03

Dateiname: 1_c_13.03-u-v-20.4.2004.pdf
Dateigröße: 84.57 KB
Erstellungsdatum: 12.11.2007
Datum der letzten Aktualisierung: 03.05.2009