Mit Bescheid vom 8. Juli 2004 nahm das beklagte Land die Einbürgerung des Klägers in den deutschen Staatsverband nach § 48 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und ordnete unter Androhung eines Zwangsgeldes die Rückgabe der Einbürgerungsurkunde an. Die Einbürgerung des Klägers sei von Anfang an rechtswidrig gewesen. Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung auf der Grundlage von § 9 RuStAG hätten nicht vorgelegen, da der Kläger die Einbürgerungsbehörde arglistig über seine Zweitehe getäuscht habe.
Beschluss des 5. Senats vom 14. Februar 2008 - BVerwG 5 C 15.07
Mit Bescheid vom 8. Juli 2004 nahm das beklagte Land die Einbürgerung des Klägers in den deutschen Staatsverband nach § 48 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und ordnete unter Androhung eines Zwangsgeldes die Rückgabe der Einbürgerungsurkunde an. Die Einbürgerung des Klägers sei von Anfang an rechtswidrig gewesen. Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung auf der Grundlage von § 9 RuStAG hätten nicht vorgelegen, da der Kläger die Einbürgerungsbehörde arglistig über seine Zweitehe getäuscht habe.
Beschluss des 5. Senats vom 14. Februar 2008 - BVerwG 5 C 15.07
Dateiname: | 5_c_15.07-b-v-14.2.2008.pdf |
Dateigröße: | 41.19 KB |
Erstellungsdatum: | 09.05.2009 |
Datum der letzten Aktualisierung: | 09.05.2009 |