Adoptivkinder, kein Erwerb der Eigenschaft als Deutsche im Sinne des Grundgesetzes bei Erwachsenenadoption; Abkömmlingseigenschaft im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG von Adoptivkindern deutscher Volkszugehöriger; Erwachsenenadoption durch deutsche Volkszugehörige; Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, Adoptivkinder.
Leitsatz:
Eine Person, die als Volljährige von einem Vertriebenen vor dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete adoptiert worden ist, erwirbt dadurch nicht die Abkömmlingseigenschaft im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG und daher nicht nach § 40a Satz 1 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit.
Urteil des 5. Senats vom 21. November 2006 - BVerwG 5 C 19.05
Adoptivkinder, kein Erwerb der Eigenschaft als Deutsche im Sinne des Grundgesetzes bei Erwachsenenadoption; Abkömmlingseigenschaft im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG von Adoptivkindern deutscher Volkszugehöriger; Erwachsenenadoption durch deutsche Volkszugehörige; Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, Adoptivkinder.
Leitsatz:
Eine Person, die als Volljährige von einem Vertriebenen vor dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete adoptiert worden ist, erwirbt dadurch nicht die Abkömmlingseigenschaft im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG und daher nicht nach § 40a Satz 1 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit.
Urteil des 5. Senats vom 21. November 2006 - BVerwG 5 C 19.05
| Dateiname: | 5_c_19.05-u-v-21.11.2006.pdf |
| Dateigröße: | 61.67 KB |
| Erstellungsdatum: | 19.11.2007 |
| Datum der letzten Aktualisierung: | 03.05.2009 |