BVerwG 5 C 19.05 - U. v. 21.11.2006

BVerwG 5 C 19.05 - U. v. 21.11.2006

Adoptivkinder, kein Erwerb der Eigenschaft als Deutsche im Sinne des Grund­gesetzes bei Erwachsenenadoption; Abkömmlingseigenschaft im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG von Adoptivkindern deutscher Volkszugehöriger; Erwachsenenadoption durch deutsche Volkszugehörige; Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, Adoptivkinder.

Leitsatz:

Eine Person, die als Volljährige von einem Vertriebenen vor dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete adoptiert worden ist, erwirbt dadurch nicht die Abkömm­lingseigenschaft im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG und daher nicht nach § 40a Satz 1 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit.

Urteil des 5. Senats vom 21. November 2006 - BVerwG 5 C 19.05

Adoptivkinder, kein Erwerb der Eigenschaft als Deutsche im Sinne des Grund­gesetzes bei Erwachsenenadoption; Abkömmlingseigenschaft im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG von Adoptivkindern deutscher Volkszugehöriger; Erwachsenenadoption durch deutsche Volkszugehörige; Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, Adoptivkinder.

Leitsatz:

Eine Person, die als Volljährige von einem Vertriebenen vor dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete adoptiert worden ist, erwirbt dadurch nicht die Abkömm­lingseigenschaft im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG und daher nicht nach § 40a Satz 1 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit.

Urteil des 5. Senats vom 21. November 2006 - BVerwG 5 C 19.05

Dateiname: 5_c_19.05-u-v-21.11.2006.pdf
Dateigröße: 61.67 KB
Erstellungsdatum: 19.11.2007
Datum der letzten Aktualisierung: 03.05.2009