Bekenntnis zum deutschen Volkstum; deutsches Volkstum; außenwirksame Zuwendung zu einem nichtdeutschen Volkstum; Nationalitäteneintrag.
Leitsatz:
Nach einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum ist die Entgegennahme und das Führen eines Passes mit eingetragener nichtdeutscher (hier: russischer) Nationalität nur dann eine außenwirksame Zuwendung zu einem anderen Volkstum, wenn dieses Verhalten dem Passinhaber zurechenbar ist. Nicht zurechenbar ist das Verhalten, wenn sich der Passinhaber der Entgegennahme bzw. Führung eines Passes nicht mit Aussicht auf Erfolg widersetzen kann.
Urteil des 5. Senats vom 13. September 2007 - BVerwG 5 C 25.06
Bekenntnis zum deutschen Volkstum; deutsches Volkstum; außenwirksame Zuwendung zu einem nichtdeutschen Volkstum; Nationalitäteneintrag.
Leitsatz:
Nach einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum ist die Entgegennahme und das Führen eines Passes mit eingetragener nichtdeutscher (hier: russischer) Nationalität nur dann eine außenwirksame Zuwendung zu einem anderen Volkstum, wenn dieses Verhalten dem Passinhaber zurechenbar ist. Nicht zurechenbar ist das Verhalten, wenn sich der Passinhaber der Entgegennahme bzw. Führung eines Passes nicht mit Aussicht auf Erfolg widersetzen kann.
Urteil des 5. Senats vom 13. September 2007 - BVerwG 5 C 25.06
Dateiname: | 5_c_25.06_-u-v-13.9.2007.pdf |
Dateigröße: | 52.08 KB |
Erstellungsdatum: | 09.05.2009 |
Datum der letzten Aktualisierung: | 09.05.2009 |